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RT140167 • OG ZH RT140167 KI-generiert

Debt Enforcement for Child Support Arrears vs. Set-Off Defense on Non-Attachable Amounts

Geschäftsnummer RT140167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive debt enforcement proceedings for a CHF 203.55 claim stemming from unpaid child support arrears, despite the debtor's argument of offsetting a portion against alleged overpayments from prior months due to lack of indexation. The court reasoned that the debtor failed to adequately challenge the lower court's central finding: that a debt enforcement judge lacks the authority to determine the non-attachable portion of family support payments required for a set-off defense under the relevant civil code article, as this exceeds the judge's limited scope of review, rendering the appeal evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 125 Ziff. 2 OR, Art. 61 GebV; Debt Enforcement for Child Support Arrears vs. Set-Off Defense on Non-Attachable Amounts: The court reasoned that the debtor failed to adequately challenge the lower court's central finding: that a debt enforcement judge lacks the authority to determine the non-attachable portion of family support payments required for a set-off defense under the relevant civil code article, as this exceeds the judge's limited scope of review, rendering the appeal evidently unfounded.

Schlagwörter

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Kinderalimentenrückstände Schuldbetreibung Verrechnung Kognitionsbefugnis Vollstreckungsentscheid Verrechnungseinrede Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the second instance proceedings on the respondent (Beschwerdegegner).

Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG

Used as the basis for setting the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140167-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2014 (EB140186-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 5. September 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 203.55 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 18).

1.2. Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. November 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben (Urk. 17):

" Somit beantrage ich,

- dass die Rechtsöffnung für nichtig erklärt wird.

- die Belastung der Gesuchstellerin mit sämtlichen Anwaltsund Prozesskosten.

- eine Prozess-/Parteientschädigung."

2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

2.2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen oder darauf nicht einzutreten.

3.2. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot, weshalb neue Anträge ebenso wie neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4.1. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2010, mit welchem die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 25. August 2010, wonach sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'100.– vom 1. Juli 2010 bis zum 31. August 2013 und von Fr. 1'200.– vom

1. September 2013 an verpflichtet hatte (Urk. 3/1), genehmigt wurde. Die Gesuchstellerin hatte Rechtsöffnung für Fr. 203.55 verlangt, da der Gesuchsgegner für den Monat Mai 2014 lediglich Fr. 996.45 statt Fr. 1'200.– bezahlt habe. Bezüglich des Einwands des Gesuchsgegners, er habe einen Teil des Unterhaltsbeitrags für den Monat Mai 2014 mit den bisher aufgrund fehlender Indexanpassung zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen verrechnet, hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche im Bereich des für den Unterhaltsgläubiger unbedingt Notwendigen ("unpfändbare Quote") fest, die Berechnung der unpfändbaren bzw. unverrechenbaren Quote gehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entschieden über die Prüfungsbefugnis des Rechtöffnungsrichters hinaus. Deshalb gelinge dem Gesuchsgegner der Einwand der Tilgung der geltend gemachten Forderung der Gesuchstellerin durch Verrechnung nicht (Urk. 18 S. 4 ff.).

4.2. Der Gesuchsgegner beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, allgemeine Ausführungen zur Indexierung von Unterhaltsbeiträgen, zum angeblichen Bestand seiner Verrechnungsforderung sowie zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin zu machen (Urk. 17). Letztere können schon zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner setzt sich damit in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinander. Insbesondere geht er nicht auf die - vorliegend zentrale - Erwägung ein, wonach der Rechtsöffnungsrichter die pfändbare Quote nicht berechnen dürfe, weil dies seine Prüfungsbefugnis übersteigen würde. Der Bestand seiner Verrechnungsforderung wurde - ebenso wie deren grundsätzliche Verrechenbar-

keit - gar nicht geprüft, sondern der Gesuchsgegner mit dieser Frage auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen (vgl. Urk. 18 S. 5).

4.3. Worauf der Gesuchsgegner mit dem abschliessenden Hinweis, die Gegenpartei treffe für diesen Einwand [Art. 125 Ziff. 2 OR] die Behauptungsund Beweislast, hinauswill, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenügend hervor. Ein Beschwerdegrund wird daraus nicht ersichtlich. Der (an sich zutreffende) Hinweis genügt jedenfalls nicht, um die Erwägung der Vorinstanz, im Falle von Familienunterhalt sei Art. 125 Ziff. 2 OR zu beachten, der auch auf Kinderunterhaltsbeiträge Anwendung finde (Urk. 18 S. 5), als rechtsoder aktenwidrig oder als willkürlich erscheinen zu lassen.

4.4. Der Gesuchsgegner bringt somit nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.

5.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

5.2. Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 203.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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