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RT140165 • OG ZH RT140165 KI-generiert

Debt Collection Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT140165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted final authorization for debt collection for the principal sum of CHF 18,357 plus interest and fees. The dismissal was based on the fact that the appeal, filed on November 5th, was submitted after the ten-day statutory deadline, which expired on October 31st, following the service of the lower court's judgment on October 21st.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 GebV SchKG; Debt Collection Appeal Dismissed for Untimely Filing: The dismissal was based on the fact that the appeal, filed on November 5th, was submitted after the ten-day statutory deadline, which expired on October 31st, following the service of the lower court's judgment on October 21st.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Inkasso gesetzliche Frist Konkursbegehren verspätete Gebührenzahlung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

The court determined that the appeal was untimely, referencing this article regarding the deadline for appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This procedural article was cited in the reasoning section concerning the imposition of court costs, although the dispositive only refers to imposing costs (Order 3) without explicitly citing 106 Abs. 1 ZPO in the final orders.

Art. 48 GebV SchKG

This article was cited in the reasoning section for determining the fee amount (Order 2), but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140165-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 1. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2014 (EB140315-G)

Erwägungen:

Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2014, mit welchem der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2014) für Fr. 18'357.– nebst Zins sowie Fr. 1'619.– aufgelaufene Verzugszinsen und Fr. 20.– Mahngebühr definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 14 S. 5 f.),

nach weiterer Einsicht in die mit dem Datum vom 4. November 2014 versehene, am 5. November 2014 bei der Beschwerdeinstanz persönlich abgebene (vgl. Eingangsbestätigung auf Urk. 13 samt dazugehörigem Couvert) Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13),

in der Erwägung, dass

das angefochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 21. Oktober 2014 zugestellt worden ist (Urk. 12/2),

die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) somit am 31. Oktober 2014 abgelaufen ist,

die der Beschwerdeinstanz am 5. November 2014 übergebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) auf Fr. 250.– festzulegen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'357.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js