Debt Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a lower court's decision that granted definitive legal remedy for an outstanding debt of CHF 11,772.75 plus interest, as the appellant, despite being a legal professional, only requested a postponement of execution until a specific date instead of arguing that the lower court had wrongly applied the law or clearly misrepresented the facts, which are the required grounds for an appeal under the applicable procedural law. Consequently, the appellant's request for a stay of execution was rendered moot and the appeal itself was not processed due to insufficient substantive challenges, resulting in the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 61 GebV; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Defects: Consequently, the appellant's request for a stay of execution was rendered moot and the appeal itself was not processed due to insufficient substantive challenges, resulting in the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.
Used as the basis for setting the appeal proceedings fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140138-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 7. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. August 2014 (EB141009-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 27. August 2014 (Urk. 9) erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 23. April 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'772.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. April 2014 sowie für Fr. 644.–. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wurde abgewiesen.
1.2. Hiergegen wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8) innert der Beschwerdefrist (vgl. Urk. 6b) an die Beschwerdeinstanz und beantragte was folgt:
" Die Vollstreckung der Betreibung Nr. … sei bis am 30. Oktober 2014 aufzuschieben."
Der Aufschub der Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides ist lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO), was dem Gesuchsgegner, welcher Jurist ist, bei Einreichung seiner Eingabe bewusst gewesen sein muss. Aus diesem Grund ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Oktober 2014 als Beschwerde entgegenzunehmen.
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
3. Da auf die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.
5.1. Der Gesuchsgegner stellt den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht in Frage und beantragt weder Aufhebung noch Abänderung desselben. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Er macht lediglich geltend, die geschuldete Summe erst Ende Oktober 2014 bezahlen zu können, und strebt daher einen Vollstreckungsaufschub an.
5.2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners genügt damit den vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen klar nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.3. Mit dem heutigen Entscheid wird das prozessuale Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
6.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
6.2. Den Gesuchstellern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'772.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: se