Provisional Remedies Upheld Despite Debtor's Financial Challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive provisional remedies for outstanding court costs totaling approximately Fr. 1,733, based on four final judgments. The challenging party raised various arguments regarding their financial status, previous detention, and the relevance of alleged debts, but the court reasoned that in a provisional remedy proceeding, the substantive validity of the enforcing judgments cannot be reviewed, and the debtor's current financial circumstances or reasons for non-payment (like detention or alleged inability to find work) are irrelevant for granting the remedy, as such matters are addressed in the actual enforcement phase. Furthermore, the court found the challenges to the legally set default interest rate and the relevance of other procedural assertions to be unfounded because the underlying enforcement titles were valid and the challenges did not meet the specific pleading requirements for appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 326 ZPO, Art. 48 i.V.m; Provisional Remedies Upheld Despite Debtor's Financial Challenges: 1,733, based on four final judgments. The challenging party raised various arguments regarding their financial status, previous detention, and the relevance of alleged debts, but the court reasoned that in a provisional remedy proceeding, the substantive validity of the enforcing judgments cannot be reviewed, and the debtor's current financial circumstances or reasons for non-payment (like detention or alleged inability to find work) are irrelevant for granting the remedy, as such matters are addressed in the actual enforcement phase. Furthermore, the court found the challenges to the legally set default interest rate and the relevance of other procedural assertions to be unfounded because the underlying enforcement titles were valid and the challenges did not meet the specific pleading requirements for appeal.
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KI-generiertCited in the dispositive to rule on the allocation of court costs for the appeal proceedings.
Mentioned in the reasoning (Erwägung 2.f) regarding the inadmissibility of submitting further documents in the appeal procedure, although not explicitly in the final orders, it is implied that the appeal was rejected on procedural grounds based on ZPO rules, but since the rule is not in the dispositive orders 1-5, it should be excluded based on strict instructions. However, Art. 320 ZPO was used to define the grounds of appeal, and Art. 326 ZPO addresses the submission of subsequent documents, which was decisive in rejecting one argument (2.f).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 30. Juli 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Juni 2014 (EB140699-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 27. Juni 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24. März 2014) – gestützt auf vier rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'733.-- nebst 5 % Zins seit 20. März 2014; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 24. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 11b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 1):
"Der Entscheid sei unverzüglich ersatzlos aufzuheben.
Mir seien die Kosten für meine Arbeit in der Höhe von Fr. 500.- zu erstatten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
d) Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 28. Juli 2014 (Urk. 16) kann nicht eingegangen werden.
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf vier rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, mit denen die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Gerichtskosten von Fr. 858.--, Fr. 331.--, Fr. 344.-- und Fr. 200.--, mithin total Fr. 1'733.-- verpflichtet worden sei. Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, die Forderungen seien nicht gerechtfertigt und das Betreibungsbegehren sei unmenschlich; sie sei 10 Monate in Haft gewesen und könne so kurz nach ihrer Entlassung nicht betrieben werden; es sei ihr nicht möglich gewesen, Arbeit zu finden. Das Rechtsöffnungsgericht könne jedoch die zu vollstreckenden Entscheide inhaltlich nicht überprüfen. Nach der Entlassung aus der Haft stehe sodann einer Betreibung juristisch nichts im Weg. Ob die Gesuchsgegnerin schliesslich über
die nötigen finanziellen Mittel zur Zahlung verfüge, ändere nichts am Bestand der Forderung; die finanziellen Verhältnisse würden erst im eigentlichen Vollstreckungsverfahren geprüft. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesen, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 13 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchsgegnerin beanstandet in ihrer Beschwerde, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie 1 Jahr Beugehaft (nicht 10 Monate) geltend gemacht; und sie habe nicht keine Arbeit finden können oder sei arbeitslos, sondern sie sei 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 S. 2 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl die Dauer der Inhaftierung der Gesuchsgegnerin wie auch der Grund für deren Einkommenslosigkeit für den vorinstanzlichen Entscheid nicht relevant waren. Entscheidend war einerseits, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Betreibungshandlungen nicht mehr in Haft war und damit der Betreibung in dieser Hinsicht nichts mehr entgegenstand. Und andererseits hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass die finanziellen Verhältnisse einer betriebenen Person im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen sind; diese werden erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein. Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet.
d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der von der Vorinstanz zugesprochene Zins von 5 % entspreche nicht der marktüblichen Höhe, sei eine Willkür und ein Wucherzins (Urk. 12 S. 3).
Die Höhe des Verzugszinses, für den die Vorinstanz Rechtsöffnung erteilt hat, entspricht dem Gesetz (Art. 104 Abs. 1 OR). Ob diese vom Gesetz fix festgesetzte Verzugszinshöhe dem aktuellen Finanzmarkt entspricht, kann vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden. Auch dieses Vorbringen erweist sich damit als unbegründet.
e) Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei die von ihr behauptete Hypothek von Fr. 540'000.-- nicht erlogen (Urk. 12 S. 3).
Die Vorinstanz hatte an der von der Gesuchsgegnerin angegebenen Stelle im Zusammenhang mit deren Armenrechtsgesuch erwogen, es könne offenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin mittellos sei; zu bemerken sei immerhin, dass die von ihr behaupteten Schulden von gesamthaft Fr. 579'519.55 durch die dazu eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen seien (Urk. 13 S. 4). Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin jedoch nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 13
S. 4 f.). Dies wurde im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht konkret beanstandet. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, weil die gerügte Erwägung für den Entscheid nicht relevant war.
f) Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, sie habe die Fristen für die vorliegenden Entscheide nicht einhalten können, weil sie im Gefängnis in Beugehaft gewesen sei und die Staatsanwaltschaft ihre Post bis zu zwei Monate zurückbehalten habe. Dieses Verhalten sei menschenverachtend. Sie könne die Dokumente, die beweisen würden, dass sie die Rechtsmittel nicht habe wahrnehmen können, noch einreichen (Urk. 12 S. 4).
Die Gesuchsgegnerin macht mit diesem Vorbringen sinngemäss geltend, die als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide seien nicht rechtskräftig bzw. vollstreckbar. Die vier zu vollstreckenden Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2011, 22. März 2012, 1. Februar 2013 und 19. Dezember 2013 sind jedoch alle rechtskräftig (vgl. die entsprechenden Rechtskraftbescheinigungen auf den Entscheiden; Urk. 3/3-6) und damit
vollstreckbar. Dass ihr (oder ihrem Rechtsvertreter) diese Entscheide überhaupt nicht zugestellt worden wären, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Die Nachreichung von Unterlagen ist im Beschwerdeverfahren sodann unzulässig (Art. 326 ZPO). Damit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Bloss ergänzend ist festzustellen, dass eine Inhaftierung der Gesuchsgegnerin ohnehin nur im Zeitpunkt des letztgenannten Entscheids bestanden hätte (vgl. die Haftbestätigung in Urk. 8/12 letzte Seite).
g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vollumfänglich als unbegründet und ist sie abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'733.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchsgegnerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre auch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 sowie Kopien der Urk. 14/1-4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'733.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: dz