Appeal Moot Due to Defendant Liquidation and Deletion from Register
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a lower court's denial of provisional debt collection enforcement (provisorische Rechtsöffnung) regarding an undisputed claim, but the case became moot because the defendant company was placed into liquidation and subsequently deleted from the commercial register, which terminated the underlying enforcement procedure. The court reasoned that since the enforcement action, to which the request for provisional enforcement was incidental, definitively ceased to exist, the appeal proceeding itself lost its subject matter and had to be discontinued, with the costs consequently imposed upon the appealing claimant who bore the general litigation risk and whose appeal would likely have been dismissed on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 206 Abs. 1 SchKG, Art. 230 Abs. 4 SchKG, Art. 231 SchKG, Art. 242 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Moot Due to Defendant Liquidation and Deletion from Register: The court reasoned that since the enforcement action, to which the request for provisional enforcement was incidental, definitively ceased to exist, the appeal proceeding itself lost its subject matter and had to be discontinued, with the costs consequently imposed upon the appealing claimant who bore the general litigation risk and whose appeal would likely have been dismissed on the merits.
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KI-generiertUsed implicitly as the procedural basis for writing off the appeal proceedings because the underlying enforcement procedure became obsolete.
Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.
Applied to order the appellant (Klägerin) to bear the costs of the appeal proceedings based on the outcome.
Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140091-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 4. November 2015
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, gelöscht am 3. Juni 2015, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. März 2014 (EB130178-A)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 4. März 2014, welches zunächst auf den 31. März 2014 datiert gewesen war, wies die Vorinstanz das Begehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin), es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen a.A. (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2013) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 84'699.30 nebst 10 % Zins seit 9. August 2012 sowie für Fr. 350.– Mehraufwand zu erteilen, ab. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 11). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, und hernach auf Begehren der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in begründeter Form (Urk. 15; Urk. 16).
1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Datum Poststempel 14. Juli 2014, eingegangen am 15. Juli 2014) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 37). Innert Frist ging der mit Verfügung vom 18. Juli 2014 verlangte Kostenvorschuss ein (Urk. 42; Urk. 44).
1.3 Über die Beklagte wurde am 17. März 2014, um 13.00 Uhr, durch das Konkursgericht des Bezirkes Affoltern a.A. der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wies die Beklagte die Vorinstanz auf den Widerspruch zwischen Urteilsdatum und Konkurseröffnung über sie selbst hin (Urk. 18). In der Folge berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdatum mit Verfügung vom 11. August 2014 auf den 4. März 2014 (Urk. 30-32). Diese Berichtigung wurde von keiner der Parteien angefochten.
1.4 Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2014 wurde die Konkurseröffnung vorgemerkt und das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert. Sodann wurden die gerichtlichen Abschreibungskosten im voraussichtlichen Betrag von Fr. 500.– für den Fall der Nichtfortsetzung des Prozesses zur Kollokation angemeldet (Urk. 46).
1.5 Das Konkursverfahren über die Beklagte wurde am 1. Juni 2015 geschlossen; diese wurde am 3. Juni 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich
gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. Juni 2015). Entsprechend ist das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen und demgemäss die Sistierung aufzuheben.
2.1 Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG führt der Konkurs des Schuldners dazu, dass grundsätzlich alle gegen ihn hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Diese leben jedoch nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird und die Betreibung fortsetzungsfähig ist (BGE 132 III 89 E. 1.4; BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Basel 2010, Art. 206 N 29).
2.2 Vorliegend wurde der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt, sondern in Anwendung von Art. 231 SchKG im summarischen Verfahren durchgeführt. Entsprechend bleibt die diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Betreibung aufgehoben und lebt auch nicht wieder auf. Nachdem aber die Betreibung definitiv erloschen ist, wird das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos, handelt es sich bei diesem doch um eine blosse Zwischenstreitigkeit, ein sogenanntes Betreibungsinzident, welches nur für die jeweilige Betreibung Wirkung entfaltet. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen.
3.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Bei dieser Ermessensausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BSK ZPO-Rüegg, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8).
3.2.2 Vorliegend erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Diese Lösung trägt dem von der Praxis anerkannten Grundsatz Rechnung, wonach das Prozessrisiko vorab bei der klagenden bzw. ein Rechtsmittel ergreifenden Partei liegt, so dass diese auch die Gefahr trägt, bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens für dessen Nebenfolgen aufkommen zu müssen, falls die übrigen Kriterien keine anderweitige Verteilung nahelegen (ZR 68 Nr. 67; ZR 76 Nr. 125; ZR 75 Nr. 89). Es ist davon auszugehen, dass der Konkursfall der Schuldnerin in den Risikobereich jener Partei fällt, die das allgemeine Prozessrisiko zu tragen hat. Sodann wäre die vorliegende Beschwerde wohl abzuweisen gewesen, da sich die Klägerin mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, nicht in einer den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügenden Weise auseinandersetzt. Damit erscheint es angemessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
3.3 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 84'699.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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