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RT140072 • OG ZH RT140072 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Defects in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT140072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The superior court dismissed an appeal against a lower court's decision which had granted definitive legal opening for a claim of CHF 13,067.35 plus interest in enforcement proceedings, and rejected the remaining amount. The court found that the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, as the filing merely expressed disagreement with the challenged decision without engaging with the lower court's reasoning or stating concrete requests for change, thus necessitating non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG; Appeal Dismissed for Formal Defects in Enforcement Proceedings: The court found that the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, as the filing merely expressed disagreement with the challenged decision without engaging with the lower court's reasoning or stating concrete requests for change, thus necessitating non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren formeller Mangel Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Forderungseingabe Eröffnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the procedural costs of the appeal proceedings on the respondent.

Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG

These provisions were used to determine the amount of the appeal court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140072-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 3. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2014 (EB140181-K)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 (Urk. 10) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'067.35 nebst Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2012, Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis

4 ihres Urteils und wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin im Mehrbetrag ab. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser ausserdem verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Urk. 9) rechtzeitig (vgl. Urk. 8) Beschwerde.

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

3. Da auf die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen, worauf im angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde (Urk. 10 S. 7).

4.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner drückt einzig aus, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein, setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Ausserdem stellt er keine konkreten Anträge, sagt somit nicht, was er am angefochtenen Entscheid geändert haben möchte.

4.3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.

5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'067.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc