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RT140071 • OG ZH RT140071 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Quantified Claim and Prohibition of New Claims

Geschäftsnummer RT140071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant, seeking a review of a lower court decision that rejected a petition for legal opening, failed to submit a concrete, quantified claim for party compensation as required by procedural rules and was barred by the prohibition against new claims in the appeal proceedings (prohibition of *novum*), thus precluding consideration of the matter, and consequently, no costs or compensation were awarded in the appeal, with any potential damages claim against the opposing party reserved for separate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 84 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Quantified Claim and Prohibition of New Claims: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Eröffnung des Verfahrens Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Bezifferung des Rechtsbegehrens formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision, concerning the prohibition on new claims (Novenverbot), is cited in the reasoning as the basis for not admitting the appeal regarding the claim for compensation.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140071-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 4. Juli 2014

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2014 (EB140417-L)

Nach Eingang der Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 6. Juni 2014 (Datum des Poststempels: 11. Juni 2014; Urk. 15) gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. April 2014 (Urk. 16), womit diese das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) abgewiesen, keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen hat,

in der Erwägung, dass

die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde eine Parteientschädigung fordert, wobei sie weder einen konkreten, bezifferten Antrag stellt (vgl. Art. 84 ZPO), noch sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach sie keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt habe, ein nachträgliches Stellen dieses Antrags im Beschwerdeverfahren aufgrund des hier geltenden Novenverbotes (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig ist, deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, es sich vorliegend rechtfertigt, umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten,

die Gesuchsgegnerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren hat, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

unter dem Hinweis, dass

für ein allfälliges Schadenersatzbegehren gegen den Gesuchsteller im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum besteht und ein solches folglich in einem separaten Verfahren gestellt werden müsste,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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