Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT140051 • OG ZH RT140051 KI-generiert

Settlement of Debt Enforcement Appeal Approved

Geschäftsnummer RT140051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The parties reached an out-of-court settlement in a debt enforcement appeal, replacing a previous annuity agreement with a lump-sum payment. The court approved the settlement, which had the effect of a final judgment, and ordered the appeal proceedings to be closed. The settlement stipulated that the lump sum would be paid in installments, with the entire outstanding amount becoming due if any installment was more than 30 days late. The settlement also included the withdrawal of previous debt collection proceedings and a mutual release of claims, with one party agreeing to cover all court and debt collection costs.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, § 48 GebV SchKG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Settlement of Debt Enforcement Appeal Approved: The court approved the settlement, which had the effect of a final judgment, and ordered the appeal proceedings to be closed. The settlement stipulated that the lump sum would be paid in installments, with the entire outstanding amount becoming due if any installment was more than 30 days late. The settlement also included the withdrawal of previous debt collection proceedings and a mutual release of claims, with one party agreeing to cover all court and debt collection costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Schadenregulierung Ratenzahlungen Gebührenerhebung Wirkungen des Urteils Vollstreckungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The court dismissed the appeal proceedings due to the parties reaching an extrajudicial settlement, which has the effect of a final decision according to this provision.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

This provision is cited to establish that an extrajudicial settlement has the effect of a final decision, justifying the dismissal of the proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with § 48 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.

§ 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited to outline the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court regarding costs and compensation.

Art. 113 ff. BGG

Cited to outline the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court regarding costs and compensation.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to govern the running of time limits for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140051-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Beschluss vom 25. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2014 (EB140050-L)

1. Die Parteien standen sich seit dem 17. Januar 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (VI- Urk. 1), welches mit Urteil vom 22. April 2014 abgeschlossen wurde (Urk.

27). Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 26). Nachdem mit Verfügung vom 14. Mai 2014 der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war (Urk. 30), erstattete die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

2. Juni 2014 innert Frist ihre Beschwerdeantwort (Urk. 33). Letztere wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34).

2. Am 15. Juli 2014 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt. Der entsprechende Vergleich wurde der urteilenden Kammer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Urk. 36) eingereicht und lautet wie folgt (Urk.

37):

" 1. Die Parteien ersetzen die von A._____ geschuldeten, fälligen und künftig fällig werdenden Rentenzahlungen gemäss Leibrentenvertrag vom 12. September 2004 durch eine pauschale Zahlung von A._____ an B._____ im Betrag von CHF 190'000.–, zahlbar in Raten wie folgt:

- CHF 10'000.– bereits bezahlt

- CHF 45'000.– am 1. September 2014

- CHF 45'000.– am 1. Dezember 2014

- CHF 45'000.– am 1. März 2015

- CHF 45'000.– am 1. Juni 2015

2. Gerät A._____ mit einer der vorgenannten Raten mit mehr als 30 Tagen in Verzug, wird der gesamte dannzumal noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.

3. B._____ zieht hiermit ihre beiden Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich

7 Nr. … (Zahlungsbefehl vom 23. September 2013) und Nr. … (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2013) zurück.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.

5. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, es seien die Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT140051-O sowie der Aberkennungsprozess Geschäfts-Nr.

FV140118-L gestützt auf diesen Vergleich infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

6. A._____ übernimmt die Kosten der Betreibung Nr. … sowie der vorerwähnten Gerichtsverfahren einschliesslich des vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahrens. Die Parteien verzichten für diese Verfahren auf eine Prozessentschädigung.

7. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, d.h. je ein Exemplar für die Parteien, das Betreibungsamt Zürich 7, das Obergericht des Kantons Zürich und das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich."

3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten des erstsowie zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2014 wird bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen das Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

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