Tax Enforcement Upheld Despite Debtor's Insolvency Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld a lower court's decision to grant definitive relief for the enforcement of outstanding state and municipal taxes from a specific year, rejecting the debtor's appeal. The debtor argued that despite the validity of the tax assessment as an enforcement title, he was financially unable to meet the payment obligation due to severe income constraints and existing support duties. The court reasoned that in proceedings for definitive relief, the court's scope is strictly limited to verifying the existence of a valid enforcement title and confirming that the debt is substantiated by it, explicitly excluding any examination of the debtor's actual ability to pay, which must be addressed later during the execution of enforcement measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Enforcement Upheld Despite Debtor's Insolvency Claim: The debtor argued that despite the validity of the tax assessment as an enforcement title, he was financially unable to meet the payment obligation due to severe income constraints and existing support duties. The court reasoned that in proceedings for definitive relief, the court's scope is strictly limited to verifying the existence of a valid enforcement title and confirming that the debt is substantiated by it, explicitly excluding any examination of the debtor's actual ability to pay, which must be addressed later during the execution of enforcement measures.
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KI-generiertUsed to decide not to impose court costs for the appeal proceedings due to circumstances.
Cited in the reasoning for denying party compensation to the petitioners due to lack of relevant efforts.
Cited in the reasoning for denying party compensation to the respondent due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 10. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Februar 2014 (EB140017-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. Februar 2014 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2013) – für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'556.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 12. Dezember 2013, Fr. 21.– (Zinsen), Fr. 59.85 (Zins bis 11. Dezember 2013) sowie Zahlungsbefehlskosten und Kostenfolgen gemäss diesem Urteil (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 26. März 2014 fristgerecht (Urk. 9/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen (Urk. 10).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid für die Staatsund Gemeindesteuern 2012 vom 18. April 2013 stützen; dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. In Verbindung mit der Schlussrechnung vom gleichen Datum sei die Forderung ausgewiesen (Urk. 11 S. 3 ff.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerdeschrift im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht beanstandet wird, ist grundsätzlich nicht zu überprüfen.
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er würde gerne sofort alles bezahlen, könne dies aber leider nicht. Er legt dar, dass von seinem Monatslohn von Fr. 6'000.-- nach Zahlung der Lebenskosten,
Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und diversen Abzahlungsraten nichts mehr übrig bleibe bzw. sogar ein Minus resultiere. Ohne Unterstützung von Bekannten und vom Dienst "Tischlein Deck Dich" hätten sie nichts zu essen (Urk. 10).
d) Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners ist bedauerlich, kann jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft und berücksichtigt werden: Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann und darf im Wesentlichen nur geprüft werden, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die in Betreibung gesetzte Forderung durch diesen ausgewiesen ist (vgl. Art. 80 und 81 SchKG). Ob und inwieweit ein Schuldner imstande ist, diese Forderung dann auch zu bezahlen, kann dagegen im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden; dies wird erst im Rahmen eines Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
e) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
f) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass bei ungünstigen Verhältnissen das Steueramt Ratenzahlungen bewilligen oder in Extremfällen die Steuerschuld sogar erlassen kann (§ 177 und § 183 des Steuergesetzes).
3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs.
3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'257.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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