Appealability of Procedural Order Imposing Strict Evidence Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was asked to review a lower court's procedural ruling that required a party, against whom a definitive order for payment regarding outstanding taxes had been issued, to prove timely submission of a request for the judgment's justification and to designate evidence within a very short, non-extendable deadline. The court determined that this ruling constituted a mere procedural directive for which an immediate appeal is only admissible if it threatens the appealing party with an "incurably severe disadvantage"; the court reasoned that the appellant's claim regarding a breach of the right to be heard due to the short deadline for presenting evidence is reviewable in a subsequent appeal against the final decision, meaning no such incurable disadvantage exists, and therefore dismissed the appeal as inadmissible without addressing the merits of the underlying evidence issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 154 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 231 ZPO; Appealability of Procedural Order Imposing Strict Evidence Deadlines: The court determined that this ruling constituted a mere procedural directive for which an immediate appeal is only admissible if it threatens the appealing party with an "incurably severe disadvantage"; the court reasoned that the appellant's claim regarding a breach of the right to be heard due to the short deadline for presenting evidence is reviewable in a subsequent appeal against the final decision, meaning no such incurable disadvantage exists, and therefore dismissed the appeal as inadmissible without addressing the merits of the underlying evidence issue.
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KI-generiertThe court determined that the prerequisites for appealing the interlocutory decision were not met because no demonstrably irreparable harm was present, leading to non-admission of the appeal.
Cited as the basis for dispensing with obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously inadmissible.
Applied to order the appellant (Gesuchsgegnerin) to bear the costs of the second instance proceedings.
Cited as the basis for not awarding legal costs (Parteientschädigung) to the respondent due to lack of relevant activities in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140027-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
K. Montani Schmidt
Beschluss vom 20. März 2014
in Sachen
Aktiengesellschaft A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. Februar 2014 (EB130297-E)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 24. April 2013) gestützt auf die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (Einschätzungsmitteilung Nr. …) vom 24. August 2012 für ausstehende Steuerbeträge betreffend die Jahre 2007-2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 17'286.– nebst 4 % Zins seit
1. Januar 2012, für Fr. 2'420.– Verzugszins sowie für die Betreibungskosten und die Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 des Urteils; diese waren zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt worden (Urk. 6 S. 2).
1.2 Dieses Urteil erging in unbegründeter Form und wurde von der Gesuchsgegnerin am 28. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 6; Urk. 7). Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils der Vorinstanz vom 10. Januar 2014 (Urk. 8). Mit Verfügung vom
13. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 9 S. 2 f. = Urk. 12
S. 2 f.):
"1. Der Gesuchsgegnerin wird der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sie die Frist für das Verlangen einer Begründung des Urteils vom 10. Januar 2014 eingehalten hat.
2. Der Gesuchstellerin wird Gelegenheit eingeräumt, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3. Den Parteien wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel ihre Hauptund Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Zeugen sind genau mit Name und Adresse anzugeben. Urkunden sind einzureichen.
Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei.
4. Der Gesuchsgegnerin wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Zeugen mitzuteilen, der in ihrem auf den 7. Februar 2014 datierten Schreiben erwähnt wird.
Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der Gesuchsgegnerin.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 8.
6. Sofern durch diese Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann dagegen innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
1.3 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 6. März 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. März 2014) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2014 und Ansetzung einer angemessen langen bzw. längeren Frist zur Erledigung der gemäss Verfügung vom 13. Februar 2014 angeordneten Obliegenheiten, unter aufschiebender Wirkung und Kostenund Entschädigungsfolge (Urk. 11).
2.1.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Gesuchsgegnerin unter anderem Frist zur Nennung des von ihr im Schreiben vom 7. Februar 2014 erwähnten Zeugen und weiterer Beweismittel angesetzt worden ist, stellt eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO dar, welche prozessleitender Natur ist. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und - erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (Sterchi in:
BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 14; Blickensdorfer in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden.
2.1.2 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2 Die Gesuchsgegnerin macht im Ergebnis eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, dass ihr durch eine allzu kurze Fristansetzung die Möglichkeit verwehrt werde, Beweismittel zur Frage der Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs um Begründung des Urteils vom 10. Januar 2014 vorzubringen (Urk. 11). Dies stellt jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011 Erw. 2; BGE 133 III 629 Erw. 2.3.1). Da mit dem Endentscheid unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO), steht zumindest in Bezug auf die unrichtige Rechtsanwendung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung und es können sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin behauptet nicht, sie könne die Rüge, wonach die ihrer Auffassung nach zu kurz angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels gegen
einen allfälligen Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Begründung des Urteils vom 10. Januar 2014 vortragen. Damit ist vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder ersichtlich, noch bringt die Gesuchsgegnerin einen solchen vor.
2.3 Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen der Verfügung vom 13. Februar 2014 nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit wird der mit der Beschwerde (nach Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist von fünf Tagen gestellte) Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen wäre er mangels jeglicher Erfolgsaussichten der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Für die Behandlung des von der Gesuchsgegnerin sinngemäss gestellten Gesuchs um Erstreckung oder Wiederherstellung der Fristen ist die Beschwerdeinstanz nicht zuständig.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht hemmt. Entsprechend wurde mit Erheben der Beschwerde der Eintritt der Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. Februar 2014 entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht von Gesetzes wegen aufgeschoben, was bedeutet, dass der Lauf der von der Vorinstanz angesetzten Fristen mit deren Eröffnung ausgelöst bzw. nicht gehemmt wurde.
4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 17'286.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se