Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT140025 • OG ZH RT140025 KI-generiert

Improper Fax Submission of Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT140025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought definitive enforcement for a default judgment and cost order from a German court, but the lower court did not proceed because there was no valid payment order or debt enforcement action underlying the request. The appellate court dismissed the subsequent appeal because the appellant filed their appeal document via fax on the final day of the ten-day deadline, which is deemed an improper method of submission under procedural law as it lacks a valid original signature, and the later submitted physical copy was consequently late.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO; Improper Fax Submission of Appeal Dismissed: The appellate court dismissed the subsequent appeal because the appellant filed their appeal document via fax on the final day of the ten-day deadline, which is deemed an improper method of submission under procedural law as it lacks a valid original signature, and the later submitted physical copy was consequently late.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift verspätete Einreichung von Urkunden Betreibungsbegehren gültige Reisedokumente prozessleitende Verfügungen Verzugskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 321 Abs. 2 ZPO
b) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl.
Art. 143 Abs. 1 ZPO
Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Art. 143 Abs. 2 ZPO
Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO).
Art. 130 Abs. 1 ZPO
c) Eingaben an das Gericht können in Papierform oder elektronisch erfolgen (Art. 130 Abs. 1 ZPO).
Art. 130 Abs. 2 ZPO
Die Kommunikation via Fax ist indes nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV in keiner Weise erfüllt.
Art. 132 Abs. 1 ZPO
Für den Mangel einer fehlenden Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Applied to determine that the appellant (the party who filed the appeal) must bear the costs because the appeal was not accepted (Nichteintreten).
Art. 16 SchKG
Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110/2011 Nr.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the appellant (the party who filed the appeal) must bear the costs because the appeal was not accepted (Nichteintreten).

Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used as the basis for setting the appeal fee at Fr. 300.–.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 10. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Februar 2014 (EB140004-G)

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2014 das sinngemässe Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen für das Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. August 2009 sowie für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, da dem Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers kein rechtsgültiger Zahlungsbefehl und folglich auch keine gültige Betreibung zugrunde gelegen habe (Urk. 18). Der bevollmächtigte (Urk. 6) Rechtsvertreter des Gesuchstellers nahm diese Verfügung am 20. Februar 2014 persönlich in Empfang (Urk. 14).

2. a) Mit Fax-Eingabe vom 3. März 2014 (17.48 bzw. 17.55 Uhr) erhob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung (Urk. 15a und b). Am 4. März 2014 übergab er sodann seine Beschwerdeschrift der Deutschen Post (vgl. den an Urk. 16 angehefteten Briefumschlag).

b) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. dazu auch Urk. 18 S. 6 Dispositivziffer 7). Nachdem der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die angefochtene Verfügung am 20. Februar 2014 entgegengenommen hat, endete die Beschwerdefrist daher am 3. März 2014. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO).

c) Eingaben an das Gericht können in Papierform oder elektronisch erfolgen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich letzterem sind die Modalitäten in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozes-

sen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) geregelt. Die Kommunikation via Fax ist indes nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV in keiner Weise erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfordernis der Originalunterschrift (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 130-132 N 4 m.w.H.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 130 N 4 und 7 sowie Art. 132 N 3 m.w.H.). Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine Eingabe per Fax enthält keine gültige, eigenhändige Unterschrift (sondern – naturgemäss – nur die Kopie einer solchen). Für den Mangel einer fehlenden Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedoch auf eine versehentlich fehlende Unterschrift zugeschnitten, wogegen bei Benutzung eines Faxgerätes der Absender weiss, dass keine eigenhändige Unterzeichnung vorliegt, mithin bewusst auf eine solche verzichtet; daher kann eine Eingabe nicht gültig per Fax eingereicht werden (BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 Nr. 147 E. 4). Zwar hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich seine langjährige Praxis noch kurz vor dem Inkrafttreten des aktuellen Rechts geändert (ZR 109/2010 Nr. 65; mit abweichender Minderheitsmeinung), doch ist eine solche Praxisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen (vgl. a.a.O., Minderheitsmeinung). Zudem ist auch bis anhin eine Praxisänderung des Bundesgerichts für den Bereich der ZPO nicht auszumachen (Urteile des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3 m.w.H., 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2 m.w.H., 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013

E. 1.5).

Mit den per Fax übermittelten Beschwerdeschriften vom 3. März 2013 (Urk. 15a + b) wurde die Beschwerdefrist daher nicht gewahrt. Die am

4. März 2014 der Deutschen Post übergebene Beschwerdeschrift (Urk. 16) ist sodann als verspätet zu erachten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschriften keinerlei Anträge enthalten.

Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten.

3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die zweitinstanzliche Spruchgebühr aufzuerlegen ist. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110/2011 Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 15a, 15b, 16 und 17/1-2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'599.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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