Debtor's Bankruptcy Inability No Defense Against Loss Certificate Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court granted provisional legal relief to a claimant based on a loss certificate, but the debtor appealed, arguing their inability to pay due to past bankruptcy. The court upheld the initial decision, reasoning that the debtor's failure to raise the objection of insufficient new assets in their initial opposition waived that right, and therefore, the court was precluded from considering their current financial hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 75 Abs. 2 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Debtor's Bankruptcy Inability No Defense Against Loss Certificate Enforcement: The court upheld the initial decision, reasoning that the debtor's failure to raise the objection of insufficient new assets in their initial opposition waived that right, and therefore, the court was precluded from considering their current financial hardship.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's decision to dismiss the appeal relies on the grounds for appeal allowed under this article.
This article is cited in the context of deciding whether to request further submissions, which informs the court's procedural handling of the appeal.
This article is cited in the context of deciding whether to request further submissions, which informs the court's procedural handling of the appeal.
This provision is used to impose the court fees on the appellant as they lost the case.
These provisions are used to determine and set the amount of the court fees.
This article is cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 13. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2014 (EB140020-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013) gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 2. März 2010 (Urk. 3/6F) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'634.40 (Urk. 10 S. 2 E. 2 und S. 3 Dispositivziffer 1).
Mit fristgerechter Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem Antrag, die Rechtsöffnung des Bezirksgerichtes Zürich vom
11. Februar 2014 sei aufzuheben (Urk. 9).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, dass er wegen des hohen Verlustes seines Geschäftes diese Schulden gehabt habe. Er habe den untragbaren Schuldenbetrag nicht leisten können, weshalb er im Jahre 2009 Privatkonkurs angemeldet habe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 sei der Konkurs eröffnet worden. Er sei Vater zweier Kinder. Sein Einkommen sei immer gleich. Vermögen habe er kein weiteres. In seiner heutigen finanziellen Situation könne er die Schulden nicht bezahlen. Er bitte daher um die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Urk. 9 S. 2).
c) Die Einrede fehlenden neuen Vermögens ist ausdrücklich im Rechtsvorschlag vorzubringen. Andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Enthält der Rechtsvorschlag keine Begründung, ist darin lediglich eine Bestreitung der Forderung zu sehen (Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 265a N 2).
Der Gesuchsgegner erhob einzig Rechtsvorschlag ohne weitere Begründung (Urk. 2). Dem erstinstanzliche Richter war es daher verwehrt abzuklären, ob
der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, wie dieser behauptet (Prot. Vi S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren ist dies nicht möglich. Nachdem die Forderung vom Gesuchsgegner bereits einmal anerkannt wurde (Urk. 3/6F, Prot. Vi S. 4), hat der erstinstanzliche Richter korrekterweise die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'634.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se