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RT140019 • OG ZH RT140019 KI-generiert

Traffic Fine Enforcement Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT140019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of fines and associated fees based on a final penalty order for a traffic violation. The appellant argued that he had not received the initial fine notices and could only be obligated to pay the original fine amount, not the subsequent penalty order and fees. The court reasoned that in summary proceedings for legal authorization, the underlying title (the penalty order) cannot be re-examined on its merits; such a review must occur through the proper appeal process against the penalty order itself, which the appellant failed to pursue.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Traffic Fine Enforcement Appeal Dismissed: The appellant argued that he had not received the initial fine notices and could only be obligated to pay the original fine amount, not the subsequent penalty order and fees. The court reasoned that in summary proceedings for legal authorization, the underlying title (the penalty order) cannot be re-examined on its merits; such a review must occur through the proper appeal process against the penalty order itself, which the appellant failed to pursue.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Vollstreckungsentscheid Strafbescheid Überprüfung der Strafzumessung Anwaltskosten Führerausweisentzug Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This provision defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect establishment of facts), which were the basis for reviewing the case, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the losing party (the appellant/Beschwerdegegner).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 (mentioned in Erwägung 3.a) to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2014 (EB131789-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Januar 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 26. September 2013) – gestützt auf einen Strafbefehl für eine Verkehrsübertretung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- nebst

5 % Zins seit 13. August 2013 sowie Fr. 140.--; im Mehrbetrag (Mahngebühr etc.) wurde das Begehren abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10b = Urk. 14).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Februar 2014 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13):

"Da ich, A._____ die zu Grunde liegenden zwei Ordnungsbussen nicht erhalten habe, beantrage ich, dass alle Gebühren erlassen werden. Die ursprünglichen zwei Strafzettel (2x Fr. 40.-) muss A._____ natürlich bezahlen."

c) Der Gesuchstellerin wurde mit Urteil vom gleichen Tag in einem zweiten Verfahren Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 490.-- nebst Zinsen erteilt (vorinstanzliches Verfahren EB131788-L). Da nicht klar war, ob sich die Beschwerde gegen beide Rechtsöffnungsentscheide richtet, wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, sich dazu zu erklären (Urk. 16). Da er sich innert Frist nicht geäussert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen beide Rechtsöffnungsentscheide richtet und wurde zusätzlich zum vorliegenden das Verfahren RT140028 angelegt.

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom

23. Mai 2013; dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dagegen wende der Gesuchsgegner ein, dass er die Forderung nicht bezahlen könne und dass er die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Ordnungsbusse nicht erhalten habe (den Strafbefehl selber dann aber schon). Ob der Gesuchsgegner die For-

derung bezahlen könne, sei im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht zu beachten. Und auch der Einwand, dass er die Ordnungsbusse nicht erhalten habe, sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die Busse von Fr. 140.-- und die Gebühren von Fr. 150.-- seien ausgewiesen; auf der Busse sei allerdings kein Verzugszins geschuldet. Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Mahngebühr fehle ein Rechtsöffnungstitel (Urk. 14 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, der Rechtsöffnungsrichter habe ihm erklärt, wenn er das Urteil nicht akzeptiere, werde es teuer, was er (der Gesuchsgegner) als Erpressung bezeichnet habe, worauf der Richter ihm erklärt habe, dann würde er als Taxifahrer ja jeden Gast um Geld erpressen. Letzteres sei jedoch keine Erpressung; es erscheine fraglich, ob der Richter eine juristische Ausbildung habe (Urk. 13).

Diese Vorbringen stellen keine Beanstandung der Erwägungen im angefochtenen Urteil dar. Im Übrigen ist dem vorinstanzlichen Richter darin beizupflichten, dass es sich nicht um eine Erpressung handelt, wenn jemand eine geschuldete Geldleistung zu Recht verlangt bzw. die Folgen der Nichtzahlung darlegt.

d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, er habe die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Ordnungsbusse nicht erhalten, und er sei daher nur dazu verpflichtet, die ursprüngliche Ordnungsbusse (Fr. 40.--) zu bezahlen, nicht jedoch die vom Stadtrichter festgesetzte Busse und dessen Gebühren (Urk. 13).

Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren der zu vollstreckende Rechtsöffnungstitel (hier: der Strafbefehl vom 23. Mai 2013) nicht (mehr) überprüft werden. Eine solche Überprüfung hätte auf dem Rechtsmittelweg gegen den Strafbefehl erfolgen können, ist jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zulässig.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 290.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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