Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT140016 • OG ZH RT140016 KI-generiert

Municipality Debt Confirmation Upheld Despite Challenge to Underlying Administrative Forfeiture Ruling

Geschäftsnummer RT140016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge against a lower court's decision that granted definitive confirmation of a debt claim to a municipality based on a prior administrative ruling concerning the forfeiture of a tax deferral for replacement owner-occupied property. The appellant argued that the underlying administrative ruling was void because the property's temporary partial subletting did not constitute a definitive misuse justifying the tax reassessment. The court dismissed the appeal, reasoning that while a void enforcement title can be objected to even in debt enforcement proceedings, the appellant only presented substantive criticism regarding the alleged incorrect factual finding by the administrative body, which should have been raised in a direct appeal against that original decision, and failed to demonstrate the existence of a severe defect rising to the level of substantive nullity required to invalidate the administrative act for the purpose of debt enforcement confirmation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG; Municipality Debt Confirmation Upheld Despite Challenge to Underlying Administrative Forfeiture Ruling: The appellant argued that the underlying administrative ruling was void because the property's temporary partial subletting did not constitute a definitive misuse justifying the tax reassessment. The court dismissed the appeal, reasoning that while a void enforcement title can be objected to even in debt enforcement proceedings, the appellant only presented substantive criticism regarding the alleged incorrect factual finding by the administrative body, which should have been raised in a direct appeal against that original decision, and failed to demonstrate the existence of a severe defect rising to the level of substantive nullity required to invalidate the administrative act for the purpose of debt enforcement confirmation.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verwirkung im öffentlichen Recht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Urteilsvollstreckung Steuerschulden Steuerrevision Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning leading to the dispositive orders regarding the allocation of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140016-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 18. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. November 2013 (EB130232-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 13. November 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'700.– nebst Zinsen und Betreibungskosten unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 14).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 13

S. 2):

" 1. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen.

2. Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Revisionsentscheid vom 13. November (act. 2/3)) festzustellen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel

- der Revisionsentscheid der Gesuchstellerin vom 13. November 2012 (Urk. 2/3) - sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei. Die Gesuchstellerin mache in diesem Entscheid geltend, es liege eine definitive Zweckentfremdung des Ersatz-Eigenheimes vor. Tatsächlich sei die Zweckentfremdung jedoch lediglich eine vorübergehende, welche eine Nachveranlagung nicht rechtfertige. Die Ersatzliegenschaft D._____-Strasse ... in B._____ werde dauernd und ausschliesslich durch ihn selbst bewohnt. Während der Zeit des Umbaus der Liegenschaft sei diese teilweise nicht bewohnbar gewesen, weshalb er Teile der Immobilie an einen Handwerker, E._____, befristet vermietet habe, welcher die Umbauarbeiten selber vorgenommen habe. Diese vorübergehende Zweckentfremdung rechtfertige es nicht, ihm den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer abzuerkennen. Der Sachverhalt sei von der Gesuchstellerin offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weshalb die entsprechende Verfügung an einem schweren materiellen Mangel leide und daher nichtig sei (Urk. 13 S. 3).

4.2.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 14 S. 3). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG).

Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelund selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Ent-

scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.).

4.2.2. Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gesuchsgegner übt lediglich inhaltliche Kritik am Revisionsentscheid der Gesuchstellerin, indem er dieser vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Solches hätte jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid eingebracht werden können und müssen. Einen besonders schweren Mangel im Sinne der Lehre und Rechtsprechung, welcher ausnahmsweise zur materiellen Nichtigkeit des fraglichen Entscheides führen würde, vermag der Gesuchsgegner indes nicht darzutun bzw. behauptet er nicht einmal.

4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'368.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: se