Appeal Dismissed for Lack of Proper Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the representative of the claimant failed to submit original power of attorney or subsequent ratification of the appeal document, despite being granted a final extension to correct this procedural deficiency, leading the court to deem the appeal as not having been filed and to strike the appeal proceedings from the docket; consequently, the court imposed the costs of the dismissal decision upon the representative's company, as no party representation fees were awarded to the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Proper Authorization: 2.1 Ein Vertreter hat sich dem Gericht gegenüber mit einer Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Mängel wie die fehlende Vollmacht sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, bleibt es dabei, dass die Eingabe mit einem solchen Mangel behaftet ist und androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Entsprechend hat das Gericht die Eingabe nicht zu beachten und es fehlt an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Damit aber hat kein Nichteintretensentscheid zu ergehen, sondern ist das Verfahren abzuschreiben (Kramer/Kubat Erk in: DIKE-Komm,-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 132 N 4; vgl. OGer ZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011).
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KI-generiertCited in the reasoning supporting the costs imposed on the party whose filing was deemed not to have occurred due to lack of power of attorney.
Cited in the reasoning for not awarding legal costs (party compensation) to the respondent.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
K. Montani Schmidt
Beschluss vom 3. März 2014
in Sachen
Vorsorgestiftung A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2013 (EB131689-L)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 wies die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2013) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 12).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Januar 2014) erhob die C._____ AG, handelnd durch die Prokuristinnen D._____ und E._____, für die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde (Urk. 11).
1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchstellerin sowie D._____ und E._____ – unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht Originalvollmachten bzw. eine nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeschrift seitens der Gesuchstellerin nachzureichen (Urk. 13). Innert Frist haben sich weder die Gesuchstellerin noch D._____ oder E._____ vernehmen lassen.
2.1 Ein Vertreter hat sich dem Gericht gegenüber mit einer Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Mängel wie die fehlende Vollmacht sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, bleibt es dabei, dass die Eingabe mit einem solchen Mangel behaftet ist und androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Entsprechend hat das Gericht die Eingabe nicht zu beachten und es fehlt an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Damit aber hat kein Nichteintretensentscheid zu ergehen, sondern ist das Verfahren abzuschreiben (Kramer/Kubat Erk in: DIKE-Komm,-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 132 N 4; vgl. OGer ZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011).
2.2 Die C._____ AG hat für das Beschwerdeverfahren keine Vollmacht eingereicht. Der im Rechtsöffnungsbegehren enthaltenen Bevollmächtigung kann
nicht entnommen werden, dass sie für das Beschwerdeverfahren gilt (Urk. 1). Da diese auch innert der mit Verfügung vom 28. Januar 2014 angesetzten Frist nicht eingereicht bzw. die Beschwerdeschrift nicht nachträglich genehmigt worden ist, gilt die Eingabe vom 14. Januar 2014 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen.
3.2 Der Vertreter, der keine Vollmacht nachgereicht hat, hat den Vertretungsanschein gegen sich gelten zu lassen und die Kosten des Abschreibungsentscheids gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zu tragen (Hrubesch-Millauer in: DIKE- Komm-ZPO, a.a.O, Art. 68 N 11; BSK ZPO-Trenchio, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 68 N 17). Entsprechend sind die vorliegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens der C._____ AG aufzuerlegen.
3.3 Dem Beschwerdegegner und Gesuchsgegner (fortan Gesuchsgegner) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der C._____ AG auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie an die C._____ AG und an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'525.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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