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RT130216 • OG ZH RT130216 KI-generiert

Appealability of Non-Aggrieved Party's Challenge to Order Imposing Duties on Opposing Party

Geschäftsnummer RT130216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court order that required the opposing party, a cantonal entity, to pay a small advance on costs and to amend its petition for judicial relief, but imposed no obligations on the appellant. The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not legally aggrieved by the decision because the lower court's order only imposed duties on the opposing party and did not affect the appellant in any way, making the appeal inadmissible *ex officio*.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appealability of Non-Aggrieved Party's Challenge to Order Imposing Duties on Opposing Party: The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not legally aggrieved by the decision because the lower court's order only imposed duties on the opposing party and did not affect the appellant in any way, making the appeal inadmissible *ex officio*.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Normenkontrolle Kostenvorschuss Anfechtung von Zwischenentscheiden Rechtsvorschlag nicht-administrative Streitigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award any party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130216-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 17. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. November 2013 (EB130583-I)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 22. November 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Des Weiteren setzte sie dem Kläger Frist zur Verbesserung des Rechtsöffnungsbegehrens an (Urk. 2 S. 4 f. Dispositivziffer 2).

1.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sodann ersuchte er um Begründung dieser Verfügung (Urk. 1).

1.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.

2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2 Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2013 bereits in begründeter Form ergangen ist (Urk. 2), fehlt es dem Gesuch um Begründung an einem entsprechenden Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3 Mit Verfügung vom 22. November 2013 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also den Kanton Bern, Zivilstandskreis Bern-Mittelland, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also wiederum den Kanton Bern, Zivilstandskreis Bern-Mittelland, das Rechtsöffnungsbegehren da-

hingehend zu verbessern, als sie für die verlangten Beträge von Fr. 50.– und Fr.

0.50 Rechtsöffnungstitel einzureichen oder sich darüber zu erklären habe, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich diese Beträge, respektive der angewandte Zinssatz sowie das Datum, ab welchem Verzugszinsen gefordert werden, stützen und weshalb aufgrund einer gesetzlichen Grundlage definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist.

2.4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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