Appeal Dismissed for Failure to Challenge Legal Errors in Fee Collection Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the reversal of a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of court fees and party compensation totaling a specified amount, plus interest and debt enforcement costs. The appellate court reasoned that the appellant failed to meet the procedural requirement under the Code of Civil Procedure to specifically challenge errors of law or demonstrably false factual findings by the lower court, merely offering unsubstantiated defenses related to a prior tenancy that were irrelevant to the existing cost obligations, and thus the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Legal Errors in Fee Collection Authorization: The appellate court reasoned that the appellant failed to meet the procedural requirement under the Code of Civil Procedure to specifically challenge errors of law or demonstrably false factual findings by the lower court, merely offering unsubstantiated defenses related to a prior tenancy that were irrelevant to the existing cost obligations, and thus the appeal was inadmissible.
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KI-generiertThe court costs for the appeal proceedings are imposed on the losing party (Gesuchsgegner).
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee (Entscheidgebühr).
Applied to deny compensation for party costs in the appeal proceedings due to lack of relevant activity by the opposing party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130215-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2013 (EB130345-K)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 14. November 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2013) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. Mai 2013 für die darin ihm vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zu bezahlende Gerichtsgebühr und Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 850.– nebst
5 % Zins seit 21. August 2013 sowie für Fr. 104.– Betreibungskosten und die gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 festgesetzten Kosten von Fr. 150.–, welche zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt wurden (Urk. 13 S. 5).
1.2 Mit Schreiben vom 26. November 2013 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (BGer 5A_376/2012 E.3.3) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
2.2 Der Gesuchsgegner hält beschwerdeweise lediglich fest, dass er nicht als schuldig gelte. Er habe die Wohnung an der D._____-Strasse rechtzeitig
verlassen. Das Problem habe beim neuen Vermieter gelegen (Urk. 12). Mit diesen Einwendungen setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Der Gesuchsgegner übersieht, dass es sich vorliegend um Kosten aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren handelt, welche mit seinem Auszug aus der Wohnung an der D._____-Strasse in keinem direkten Zusammenhang stehen. Ohnehin ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind (definitiver Rechtsöffnungstitel, keine Tilgung, Stundung oder Verjährung). Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 13 S. 2 Erw. II.1), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene
Erwägungen sind denn auch ungerügt geblieben. Entsprechend hat es damit sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen.
2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs.
3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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