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RT130212 • OG ZH RT130212 KI-generiert

Standing to Appeal Security for Costs Order in Summary Proceedings

Geschäftsnummer RT130212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court declined to rule on a party's appeal against a lower court's decision that required the opposing party to provide security for costs in summary proceedings, because the appealing party was not directly affected by the cost order and therefore lacked the necessary legitimate interest to challenge it. The court reasoned that only the party ordered to pay the security for costs has standing to appeal that specific order, and any substantive arguments regarding the underlying claim should be addressed in the initial proceedings before the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG; Standing to Appeal Security for Costs Order in Summary Proceedings: The court reasoned that only the party ordered to pay the security for costs has standing to appeal that specific order, and any substantive arguments regarding the underlying claim should be addressed in the initial proceedings before the lower court.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation materielle Begründung Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl Parteientschädigung Eventualbegehren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited to justify imposing the court costs of the appeal procedure on the respondent.

Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG

These articles were cited as the basis for setting the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130212-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 6. Januar 2014

in Sachen

A._____ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ LLC,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. Dezember 2013 (EB130409-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) hatte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt.

1.2. Hiergegen richtete sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 (Datum des Poststempels), mit welcher sie Ausführungen zur gegnerischen Forderung machte, an die Beschwerdeinstanz. Da diese Eingabe mit demselben Inhalt auch an die Vorinstanz versandt - und an diese separat adressiert - wurde (vgl. Urk. 9), muss davon ausgegangen werden, dass die Zustellung derselben an das Obergericht nicht versehentlich erfolgte, weshalb sie sinngemäss als Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung, welche in der Überschrift der Eingabe explizit aufgeführt ist, zu behandeln ist.

2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

3.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Gesuchsgegnerin ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb sie auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen.

3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels we-

sentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'454.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz