Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT130204 • OG ZH RT130204 KI-generiert

Appeal Admittance Contingent on Timely Request for Written Reasoning Despite Lower Court Error

Geschäftsnummer RT130204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed a defendant's appeal against a lower court's decision granting definitive legal relief (Rechtsöffnung) based on a foreign notarized document. The defendant filed his submission, which the court interpreted as a request for the written reasoning of the judgment—a prerequisite for appeal—despite the lower court having incorrectly instructed the parties on the appeal deadlines and procedures. The court reasoned that because the defendant was unrepresented and the lower court provided a faulty instruction on the right to appeal, the defendant's good-faith reliance on this flawed guidance must be protected, necessitating the forwarding of his submission to the lower court to be processed as a timely request for the judgment's reasoning, consequently leading to the non-admittance of the appeal due to the lack of a reasoned decision to review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO; Appeal Admittance Contingent on Timely Request for Written Reasoning Despite Lower Court Error: The defendant filed his submission, which the court interpreted as a request for the written reasoning of the judgment—a prerequisite for appeal—despite the lower court having incorrectly instructed the parties on the appeal deadlines and procedures. The court reasoned that because the defendant was unrepresented and the lower court provided a faulty instruction on the right to appeal, the defendant's good-faith reliance on this flawed guidance must be protected, necessitating the forwarding of his submission to the lower court to be processed as a timely request for the judgment's reasoning, consequently leading to the non-admittance of the appeal due to the lack of a reasoned decision to review.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Auslegungsurteile Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsbehelfsverfahren Feststellungsklage ausländischer Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 2 ZPO

No costs were charged for the second instance proceedings based on this article.

Art. 90 BGG

Cited in the final section (after order 6) to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130204-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 23. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Oktober 2013 (EB130262-D)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form wie folgt (Urk. 16 S. 2 f.):

"1. Die beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung der deutschen Urkunde UR-Nr.: … vom tt. Juni 1999 des deutschen Notars Dr. jur. C._____ wird für in der Schweiz vollstreckbar erklärt.

2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2012) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 36'034.50 nebst Zins zu 16% seit 1. Januar 2005.

3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag (Fr. 500.–) zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an

− die Parteien (an die Klägerin unter Rückgabe von act. 2 u. 3) je mit Gerichtsurkunde, sowie

− nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ mit A-Post zur Kenntnisnahme.

7. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2 bis 6 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden.

Eine Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann innert 1 Monat von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden.

In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG."

1.2 Dieses Urteil nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 26. November 2013 entgegen (Urk. 14).

1.3 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss [recte: das Urteil] des Bezirksgerichts vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und es sei der Klägerin die Rechtsöffnung aus der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ nicht zu erteilen (Urk. 15 S. 1).

2.1 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass auf die fristgerechte Einreichung der geforderten Unterlagen in keiner Weise eingegangen worden sei. Ebenso sei keine Begründung hierzu abgegeben worden. Es bestehe nach wie vor der dringende Wunsch, dass sich die B._____ zu den von ihm mehrmals angefragten Punkten äussere (Urk. 15 S. 2).

2.2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sodann ist das Gesuch schriftlich zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Vorliegend hat der Beklagte innert Frist (Datum Fristablauf: 6. Dezember 2013) kein Gesuch um Begründung des Urteils vom

1. Oktober 2013 bei der Vorinstanz gestellt (Urk. 1-14). Entsprechend wäre ihm dies nun infolge Fristablaufs nicht mehr möglich und auf die Beschwerde wäre mangels eines begründeten Entscheides nicht einzutreten. Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz die Frist von 10 Tagen zum Verlangen der Entscheidbegründung nicht belehrt hat; sie belehrte hinsichtlich der erteilten

Rechtsöffnung und der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 2-5) lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde, welches innert 10 Tagen zu erheben sei (Urk. 16 S. 3). Damit ist die Rechtsmittelbelehrung in Absatz 1 von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Oktober 2013 nicht korrekt.

2.2.2 Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 27 zu Art. 238 ZPO).

Beim Beklagten handelt es sich um eine nicht anwaltlich vertretene, rechtsunkundige Partei, deren Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist: De facto verlangte der Beklagte nämlich mit seinem Schreiben vom

5. Dezember 2013 eine Begründung des vorinstanzlichen Urteils, führte er doch aus, dass auf die fristgerechte Einreichung der geforderten Unterlagen in keiner Weise eingegangen und keine Begründung hierzu abgegeben worden sei. Damit aber hat der Beklagte ein Gesuch um Begründung in schriftlicher Form gestellt. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er dieses Gesuch – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise belehrt – irrtümlich als Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz richtet.

2.3 Entsprechend ist der Beklagte in seinem Vertrauen zu schützen und seine Eingabe vom 5. Dezember 2013 ist an die Vorinstanz weiterzuleiten mit der

Anweisung, diese als innert Frist eingegangenes Gesuch um Begründung entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist hingegen nicht einzutreten, weil es an einem Anfechtungsobjekt (einem begründeten Entscheid) fehlt.

3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

3.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Urwyler in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Ohnehin hat der Beklagte keine entsprechende Forderung gestellt, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Beklagten vom 5. Dezember 2013 wird an die Vorinstanz weitergeleitet mit der Anweisung, diese als innert Frist eingegangenes Gesuch um Begründung des Urteils vom 1. Oktober 2013 entgegenzunehmen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht D._____, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'034.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js