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RT130199 • OG ZH RT130199 KI-generiert

Enforcement Granted Despite Set-Off Claim Lacking Provisional Enforcement Documentation

Geschäftsnummer RT130199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party objected to a creditor's request for definitive enforcement of a debt, claiming a set-off. The court ruled against the objection, stating that to be valid in enforcement proceedings, a set-off claim must be substantiated by a document that qualifies for at least provisional enforcement, such as one bearing the debtor's signature acknowledging the claim. Since the objecting party failed to provide such documentation for their alleged set-off claims, the court granted definitive enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement Granted Despite Set-Off Claim Lacking Provisional Enforcement Documentation: The court ruled against the objection, stating that to be valid in enforcement proceedings, a set-off claim must be substantiated by a document that qualifies for at least provisional enforcement, such as one bearing the debtor's signature acknowledging the claim. Since the objecting party failed to provide such documentation for their alleged set-off claims, the court granted definitive enforcement.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verrechnung Vollstreckung gültige Reisedokumente fehlende Unterschrift Abschlagszahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to impose the costs of the appeal proceedings on the applicant for leave to appeal.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited to explain that the applicant for leave to appeal failed to prove the existence of the offsetting claims by submitting documents with the quality of a provisional title for legal opening.

Art. 82 Abs. 1 SchKG

Cited to explain that the offsetting claim must be documented in a document that has at least the quality of a provisional title for legal opening.

Art. 80 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the existence of a definitive title for legal opening, namely the judgment of the Labour Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130199-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 9. Januar 2014

in Sachen

A._____ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beschwerdegegner und Gesuchsteller

vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Oktober 2013 (EB131425)

Erwägungen:

1.1 Am 5. September 2013 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) in der vom Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eingeleiteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 19. August 2013) Rechtsvorschlag (Urk. 3). Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 entschied das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich über das hierauf folgende Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin das Folgende (Urk. 16 S. 5 f.):

"1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 19. August 2013, für Fr. 52'282.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2011, Fr. 6'988.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011, Fr. 455.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2013, Fr. 5'240.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2013, Fr. 3'942.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2013, Fr. 118.00 Betreibungskosten, abzüglich:

Fr. 38'000.00 Valuta 5. Juni 2013, Fr. 7'000.00 Valuta 18. Juni 2013, Fr. 10'000.00 Valuta 2. Juli 2013, Fr. 9'300.00 Valuta 22. Juli 2013.

Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

(…)"

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. November 2013 fristgegerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 15).

1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Gesuchsgegnerin habe es unterlassen, den Bestand der von ihr geltend gemachten Verrechnungsforderungen durch Vorlegen von Urkunden zu belegen, denen mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukomme. Die Verrechnungseinrede stehe daher der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 16 S. 2 ff.

E. 3.).

2.2 Die dagegen erhobenen Einwände der Gesuchsgegnerin gehen an der Sache vorbei. Die Gesuchsgegnerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 22. März 2013 ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine Vollstreckung kann unter anderem dann verhindert werden, wenn der Schuldner die Tilgung der Forderung beweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wenn der Schuldner wie im vorliegenden Fall die Tilgung durch Verrechnung behauptet, muss die Verrechnungsforderung in einer Urkunde ausgewiesen sein, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG hat (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 237 ff., insbes. S.

238 Fn. 96 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur). Sie muss also die Unterschrift des Schuldners der Verrechnungsforderung - im vorliegenden Fall also die Unterschrift des Gesuchstellers - tragen. Die Gesuchsgegnerin konnte weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Dokument vorlegen, in welchem der Gesuchsteller unterschriftlich eine Verrechnungsforderung bezüglich eines Darlehens (angeblich Fr. 3'750.00) und einer Beteiligung an den Todesfallund Begräbniskosten von C._____ (angeblich Fr. 8'628.00) anerkennt. Damit kann im Rechtsöffnungsverfahren eine angebliche Tilgung durch Verrechnung nicht berücksichtigt werden.

2.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'725.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.3 Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'725.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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