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RT130191 • OG ZH RT130191 KI-generiert

Reinstatement of Missed Deadline Jurisdiction and Procedure

Geschäftsnummer RT130191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined the competent jurisdiction and procedural type for a request for reinstatement of a missed deadline under Art. 149 of the Code of Civil Procedure, as the statute itself is silent on these procedural aspects. The court reasoned that, analogously to the former law, the matter falls under the substantive jurisdiction of the court that would have ruled on the procedural act for which the deadline was missed, making the deciding chamber competent to rule on the reinstatement of an appeal deadline to the higher court. Furthermore, due to the requirement for the defaulting party to credibly demonstrate slight fault (Art. 148 para. 1 ZPO), the summary procedure is appropriate, and although the opposing party is generally entitled to comment, the court dispensed with this step because the request for reinstatement was evidently inadmissible or unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 149 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 253 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO; Reinstatement of Missed Deadline Jurisdiction and Procedure: 4 a) Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist vom Gericht wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält dazu keine Bestimmungen, welches Gericht in welchem Verfahren den entsprechenden Entscheid trifft (vgl. Art. 149 ZPO).

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Zivilprozessordnung Säumnis einer Partei Kompetenzkonfliktbeilegung Klagefrist Verfahrensart Zuständigkeit und Verfahrensart für Fristwiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 149 ZPO. Zuständigkeit und Verfahrensart für Fristwiederherstellung

Aus den Erwägungen:

4 a) Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist vom Gericht wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält dazu keine Bestimmungen, welches Gericht in welchem Verfahren den entsprechenden Entscheid trifft (vgl. Art. 149 ZPO).

b) Damit wäre für die sachliche Zuständigkeit an sich das kantonale Recht massgebend. Das GOG enthält hierzu jedoch auch keine Regelungen. Unter der Herrschaft des alten GVG/ZH war jenes Gericht zum Entscheid berufen, welches über die nachzuholende Prozesshandlung, d.h. über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden gehabt hätte (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 95 zu § 199 GVG/ZH); im Falle einer Rechtsmittelfrist daher die obere Instanz (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 200 GVG/ZH). Dies erscheint auch unter dem neuen Recht zweckmässig (so auch Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 3 zu Art. 149 ZPO). Demnach ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Obergericht die beschliessende Kammer sachlich zuständig.

c) Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die säumige Partei glaubhaft zu machen habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), ist sodann das summarische Verfahren die zweckmässige Verfahrensart (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 5 zu Art. 149 ZPO).

d) Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 253 ZPO kann allerdings auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall.

5. [Frist von 10 Tagen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO versäumt.] Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer Beschluss vom 18. November 2013 RT130191-O