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RT130189 • OG ZH RT130189 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defects in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer RT130189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the reversal of a lower court's decision that dismissed their application for debt enforcement based on a claim for cleaning services performed in March 2013. The appellate court declined to consider the appeal because the appeal brief failed to meet the mandatory procedural requirements under the Code of Civil Procedure, specifically lacking concrete requests for modification of the contested decision and any substantive justification, thereby rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Defects in Debt Enforcement Case: The appellate court declined to consider the appeal because the appeal brief failed to meet the mandatory procedural requirements under the Code of Civil Procedure, specifically lacking concrete requests for modification of the contested decision and any substantive justification, thereby rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Prozessvoraussetzung Vollstreckungsentscheid Zivilprozessordnung materielle Mängel Einstellung des Konkursverfahrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was not admitted because the appeal brief lacked the required concrete requests and reasoning.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal procedure were imposed on the losing applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded to the respondent due to a lack of relevant expense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130189-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. November 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____, Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift, gegen

C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2013 (EB131194-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 30. April 2013) – für Entgelt für Reinigungsarbeiten für den Monat März 2013 – ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 20c = Urk. 24).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 31. Oktober 2013 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben (Urk. 23).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, wie und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll; ebenso muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Beide Anforderungen waren in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung aufgeführt (Urk. 24 S. 7 Entscheid Ziffer 5). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin enthält jedoch weder das eine noch das andere; sie beschränkt sich auf den einzigen Satz, dass Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2013 erhoben werde (Urk. 23). Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'358.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'358.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz