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RT130188 • OG ZH RT130188 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Meet Procedural Requirements in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer RT130188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that denied a request for execution proceedings based on a claim for cleaning service fees for a specific month, because the appellant's written appeal failed to meet the mandatory requirements under the Code of Civil Procedure, specifically lacking concrete requests for modification of the challenged decision and any substantive reasoning, thereby justifying a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Meet Procedural Requirements in Debt Enforcement Case: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Prozessvoraussetzung Vollstreckungsentscheid Zivilprozessordnung Fortsetzungsbegehren Konkursverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the applicant (Gesuchstellerin) to bear the costs of the appeal proceedings because they lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding compensation to the respondent (Gesuchsgegnerin) due to lack of relevant activity.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for dispensing with an answer to the appeal because the appeal was immediately unfounded or inadmissible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130188-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. November 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____, Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift gegen

C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2013 (EB131193-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Entscheid vom 26. September 2013 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) – für Entgelt für Reinigungsarbeiten für den Monat Februar 2013 – ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 20b = Urk. 24).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 31. Oktober 2013 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, wie und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll; ebenso muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Beide Anforderungen waren in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung aufgeführt (Urk. 24 S. 7 Entscheid Ziffer 5). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin enthält jedoch weder das eine noch das andere; sie beschränkt sich auf den einzigen Satz, dass Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2013 erhoben werde (Urk. 9). Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'608.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'608.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz