Debtor's Challenge to Enforcement Based on German Insolvency Documents Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's challenge against a lower court's decision that granted definitive enforcement based on an excerpt from a German insolvency register and an execution certificate, rejecting the debtor's primary argument that the lower court's judgment was void due to being signed only by the clerk, as the summary procedure permits this under local law. The court further reasoned that the supporting German documents, including the insolvency register excerpt signed by a specialized clerk and accompanied by a proper execution certificate, were formally valid for enforcement under the relevant international conventions, thus finding the appeal manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor's Challenge to Enforcement Based on German Insolvency Documents Dismissed: The court further reasoned that the supporting German documents, including the insolvency register excerpt signed by a specialized clerk and accompanied by a proper execution certificate, were formally valid for enforcement under the relevant international conventions, thus finding the appeal manifestly unfounded.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the costs of the second instance procedure based on this article.
The court determined the amount of the second instance court fee based on this provision, applied in conjunction with Art. 48 GebV SchKG.
The court set the amount of the second instance court fee based on this provision, in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130184-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Urteil vom 15. November 2013
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Oktober 2013 (EB130152-F)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 (Urk. 20) erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2013) für Fr. 10'000.–, Fr. 94.– Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 desselben Entscheids. Weiter setzte sie die Spruchgebühr auf Fr. 300.– fest. Die Kosten wurden dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 23. Oktober 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 16/2) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.
4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
4.2. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 samt deutscher Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Urk. 4/4). Sie hielt weiter fest, dass damit die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäss aLugÜ vorliegend gegeben seien und
der eingereichte Auszug aus der Insolvenztabelle einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle.
4.3. Der Beklagte rügt im Beschwerdeverfahren, der angefochtene Entscheid leide an einem Formmangel, weil er nicht von einem Richter eigenhändig unterzeichnet worden und daher nichtig sei. Ausserdem moniert er erneut (vgl. Urk. 20 S. 8), die erforderlichen Urkunden aus Deutschland seien "nicht vom Richter des Amtsgerichtes Düsseldorf und alle Vollstreckungsunterlagen nicht mit Namesunterschrift unterzeichnet", weshalb diese ebenfalls wegen eines Formmangels nichtig seien.
4.4.1. Das angefochtene Urteil wurde von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin unterschrieben (vgl. Urk. 20 S. 11). Gemäss § 136 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) werden End-entscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichtsschreiber (bzw. der Gerichtsschreiberin) unterzeichnet. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin (bzw. der Gerichtsschreiber). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches - und somit weder um ein ordentliches noch um ein vereinfachtes - handelt, entspricht die Unterzeichnung des Endentscheids durch die Gerichtsschreiberin den Formvorschriften, weshalb der angefochtene Entscheid an keinem Formmangel leidet.
4.4.2. Die Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 (Urk. 4/4) wurde vom Rechtspfleger unterschrieben. Gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e des deutschen Rechtspflegergesetzes (RPflG) sind dem Rechtspfleger unter anderem die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) - vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b desselben Gesetzes aufgeführten Ausnahmen - übertragen. Die Ausnahmen hinsichtlich des Insolvenzverfahrens sind in § 18 RPflG geregelt und betreffen weder das Aufstellen der Insolvenztabelle noch deren Prüfung nach § 175 ff. InsO. Somit wurde die vorliegende Insolvenztabelle korrekterweise vom
hierfür zuständigen Rechtspfleger unterschrieben. Zudem wurde die Insolvenztabelle mit einer deutschen Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen, welche wiederum durch die Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beurkundet wurde. Somit leidet auch der Rechtsöffnungstitel an keinem Formmangel.
4.5. Weitere Rügen bringt der Beklagte nicht vor. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'094.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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