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RT130183 • OG ZH RT130183 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Improper New Submissions in Provisional Execution Case

Geschäftsnummer RT130183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted provisional execution (Rechtsöffnung) for a debt of CHF 1,329.20, as the appellant failed to comply with the principle of specificity in their appeal by not adequately challenging the lower court's reasoning, relying instead on general assertions irrelevant to the underlying debt and passive legitimacy, while simultaneously introducing new facts and evidence barred by the prohibition on new submissions in appellate proceedings. The court confirmed the appellant's passive legitimacy based on the prior registration of the debt under the appellant's former company name and concluded the appeal was manifestly unfounded, ordering the appellant to bear the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Improper New Submissions in Provisional Execution Case: The court confirmed the appellant's passive legitimacy based on the prior registration of the debt under the appellant's former company name and concluded the appeal was manifestly unfounded, ordering the appellant to bear the appeal costs.

Schlagwörter

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Eintragung ins Handelsregister Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vollschulden Vorlage zur Vorabentscheidung unerhebliche Beweismittel "Vorläufige Geltung" Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant based on this provision.

Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG

These articles were used to determine the amount of the court fees.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130183-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 14. November 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. September 2013 (EB131047-L)

Erwägungen:

1. Mit "Entscheid" vom 3. September 2013 (Urk. 13) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2012) für Fr. 1'329.20 nebst Zins und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter wurde entschieden, die Spruchgebühr von Fr. 300.– werde von der Gesuchstellerin bezogen, sei ihr aber von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu ersetzen.

2.1. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 12) rechtzeitig Beschwerde, wobei die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben war. Diesen Mangel beseitigte die Gesuchsgegnerin indes innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 15) angesetzten Frist durch Einreichung eines unterschriebenen Exemplars der Beschwerdeschrift (Urk. 16).

2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Feststellung, dass sie "keinen Bezug zur Forderung der D._____" aufweise. Ausserdem verlangt sie, dass die Kosten auf die Gerichtskasse, "subsidiär zu Lasten der D._____ und von E._____, F._____, G._____" zu nehmen seien (Urk. 12 und 16 S. 2).

2.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

3.2. Diesen Vorgaben vermag die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen, da sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen zu Vorgängen und Geschäften im Sexund Drogenmilieu an der … …strasse. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre Passivlegitimation bestreitet, ist sie auf die korrekte Begründung der Vorinstanz (Urk. 13 S. 3) sowie den Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 17) zu verweisen, wonach es sich bei der Bezeichnung "H._____ GmbH", welche auf dem Rechtsöffnungstitel vermerkt ist, um den vormaligen Namen der Gesuchsgegnerin selbst handelt, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Es besteht daher kein Anlass, an der Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin zu zweifeln.

3.3. Zudem sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

3.4. Aufgrund des geltenden Novenverbotes können vorliegend weder das von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Dokument (Urk. 14), noch die von ihr im Rechtsmittelverfahren erstmals – sie hat sich vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen (Urk. 13 S. 2) – vorgebrachten Anträge und Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden.

3.5. Die Beschwerde ist somit also offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgsgegnerin aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'329.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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