Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in Debt Collection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision that denied a request to halt debt collection proceedings due to a lack of new assets. The appellate court found that the appeal was procedurally deficient because it failed to state specific legal demands or engage with the lower court's reasoning, only broadly challenging the cost allocation. Consequently, the appeal was not admitted, and the appellant was ordered to pay the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 61 GebV SchKG, Art. 48 GebV SchKG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in Debt Collection Case: The appellate court found that the appeal was procedurally deficient because it failed to state specific legal demands or engage with the lower court's reasoning, only broadly challenging the cost allocation. Consequently, the appeal was not admitted, and the appellant was ordered to pay the costs of the appellate proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the costs of the second instance proceedings on the applicant.
Used to determine the costs of the second instance proceedings.
Used to determine the costs of the second instance proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130180-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 11. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Versicherung], Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG [Versicherung], betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Oktober 2013 (EB130222-E)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald- Fischenthal ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2013) nicht. Ausserdem wurde die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt und diese Kosten dem Gesuchsteller auferlegt. Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde (Urk. 8).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 9 S. 3).
3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift (Urk. 8) des Gesuchstellers klar nicht zu genügen. Weder enthält sie ein auf den erstinstanzlichen Entscheid bezogenes Rechtsbegehren noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinander. Lediglich der Überschrift "Beschwerde gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen" lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das vorinstanzliche Kosten-
dispositiv (Dispositiv-Ziffern 2-4, Urk. 9) richtet. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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