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RT130167 • OG ZH RT130167 KI-generiert

Appeal on Court Cost Deposit Dismissed for Lack of Legally Protectable Interest

Geschäftsnummer RT130167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's order that required the appealing party to pay a court cost deposit of CHF 150 for a debt enforcement action seeking CHF 470 plus interest, as the appealing party suffered no disadvantage from the order, which only directed the opposing party to pay the deposit, meaning the appeal lacked a legally protectable interest and was therefore inadmissible, irrespective of its untimeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal on Court Cost Deposit Dismissed for Lack of Legally Protectable Interest: d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch, da sie von der Erstinstanz wieder benötigt wurden, kopiert und sogleich wieder retourniert. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Betreibungskosten Zahlungsbefehl Recht zur Hinterlegung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege direkte Kosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 ZPO

The court did not enter into the appeal because the appellant lacked a legally protected interest in challenging the decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant due to their loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. August 2013 (EB130352-I)

Erwägungen:

1. a) Am 17. Juli 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 470.-- nebst 5 % Zins seit 14. März 2013 eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. August 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2013, zur Post gegeben am 15. September 2013, Beschwerde erhoben (Urk. 1).

c) Da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 17. September 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Sie hat dieses Schreiben nicht abgeholt (Urk. 4). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch, da sie von der Erstinstanz wieder benötigt wurden, kopiert und sogleich wieder retourniert. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Durch die angefochtene Verfügung wurde, wie erwähnt, einzig der Kläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2). Die Beklagte dagegen wurde durch diese Verfügung zu nichts verpflichtet und hat damit durch diese keinen Nachteil (über das Rechtsöffnungsbegehren wurde noch gar nicht entschieden). Daher ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Beklagten an einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2013 zu verneinen. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 ZPO).

3. Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten am 31. August 2013 zugestellt (Vi-Urk. 5). Die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung endete damit am 10. September 2013 (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO), weshalb die am 15. September 2013 zur Post gegebene Beschwerde der

Beklagten verspätet ist. Da auf die Beschwerde aber so oder so nicht einzutreten ist (oben Erwägung 2), erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.-- (Höhe des angefochtenen Gerichtskostenvorschusses). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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