Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT130166 • OG ZH RT130166 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Introduction of New Evidence

Geschäftsnummer RT130166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a timely appeal challenging a lower court's decision that dismissed its request for the opening of proceedings to enforce a claim, arguing the lower court erred in finding that the transfer of the debt to the appellant was unproven. The appellate court dismissed the appeal because the appellant attempted to introduce a new document (a declaration of assignment dated after the lower court proceedings concluded) as evidence, which is prohibited under the procedural rules governing appeals as an extraordinary remedy that is limited to legal review, thereby rendering the appeal manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Dismissal of Appeal for Introduction of New Evidence: The appellate court dismissed the appeal because the appellant attempted to introduce a new document (a declaration of assignment dated after the lower court proceedings concluded) as evidence, which is prohibited under the procedural rules governing appeals as an extraordinary remedy that is limited to legal review, thereby rendering the appeal manifestly unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung des Verfahrens neues Beweismittel Beweisübernahme Verfahrensüberprüfung verspätete Beweismittel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the appeal fee on the claimant.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with a statement of defense, although not explicitly in the final operative part regarding the merits or costs.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with a statement of defense, although not explicitly in the final operative part regarding the merits or costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130166-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 10. Oktober 2013

in Sachen

A._____ AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. September 2013 (EB130401-C)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. September 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. April 2013) ab (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 1).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. September 2013 erhob die Klägerin Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil "sei vollumfänglich abzuweisen" unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter; Urk. 7).

3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie könne die Behauptung der Vorinstanz in der Erwägung 2.3 des angefochtenen Urteils widerlegen, dass der Übergang der Forderung der D._____ AG auf die E._____ AG nicht belegt werden könne (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.1). Sie reichte dazu die Abtretungserklärung der D._____ AG an die E._____ AG vom 17. September 2013 ein (Urk. 9).

4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

b) Die im Beschwerdeverfahren von der Klägerin angerufene Urkunde vom

17. September 2013 (Urk. 9) war im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren

nicht eingereicht worden. Aufgrund von Art. 326 ZPO kann sie im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht und berücksichtigt werden.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 9, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'422.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js