Dismissal of Appeal for Introduction of New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a timely appeal challenging a lower court's decision that dismissed its request for the opening of proceedings to enforce a claim, arguing the lower court erred in finding that the transfer of the debt to the appellant was unproven. The appellate court dismissed the appeal because the appellant attempted to introduce a new document (a declaration of assignment dated after the lower court proceedings concluded) as evidence, which is prohibited under the procedural rules governing appeals as an extraordinary remedy that is limited to legal review, thereby rendering the appeal manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Dismissal of Appeal for Introduction of New Evidence: The appellate court dismissed the appeal because the appellant attempted to introduce a new document (a declaration of assignment dated after the lower court proceedings concluded) as evidence, which is prohibited under the procedural rules governing appeals as an extraordinary remedy that is limited to legal review, thereby rendering the appeal manifestly unfounded.
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KI-generiertCited as the basis for imposing the appeal fee on the claimant.
Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with a statement of defense, although not explicitly in the final operative part regarding the merits or costs.
Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with a statement of defense, although not explicitly in the final operative part regarding the merits or costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130166-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 10. Oktober 2013
in Sachen
A._____ AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. September 2013 (EB130401-C)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. September 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. April 2013) ab (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 1).
2. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. September 2013 erhob die Klägerin Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil "sei vollumfänglich abzuweisen" unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter; Urk. 7).
3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie könne die Behauptung der Vorinstanz in der Erwägung 2.3 des angefochtenen Urteils widerlegen, dass der Übergang der Forderung der D._____ AG auf die E._____ AG nicht belegt werden könne (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.1). Sie reichte dazu die Abtretungserklärung der D._____ AG an die E._____ AG vom 17. September 2013 ein (Urk. 9).
4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
b) Die im Beschwerdeverfahren von der Klägerin angerufene Urkunde vom
17. September 2013 (Urk. 9) war im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren
nicht eingereicht worden. Aufgrund von Art. 326 ZPO kann sie im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht und berücksichtigt werden.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 9, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'422.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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