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RT130165 • OG ZH RT130165 KI-generiert

Late Appeal Dismissal in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT130165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the defendant against a lower court judgment concerning debt enforcement proceedings because the appeal was filed late, as the filing occurred on September 23rd, while the ten-day appeal period, expiring on September 16th, had already passed based on the date the lower court's decision was received and the relevant procedural law. Consequently, the court ruled not to consider the merits of the appeal, imposing the procedural costs on the appellant and denying compensation to the opposing parties due to minimal involvement in the appellate stage.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 GebV SchKG; Late Appeal Dismissal in Debt Enforcement Proceedings: Consequently, the court ruled not to consider the merits of the appeal, imposing the procedural costs on the appellant and denying compensation to the opposing parties due to minimal involvement in the appellate stage.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Verfahrenskosten Vollstreckungsverfahren verspätete Eingabe Einstellung des Konkursverfahrens verspätete Einwendungen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 48 GebV SchKG

Used to set the appeal fee (Spruchgebühr) for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130165-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 8. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2013 (EB130209-D)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 17. September 2013 (am 23. September 2013 zur Post gegeben; Urk. 10),

nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 26. August 2013 (Urk. 11), welches die Beklagte am 6. September 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 8/2),

da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6),

da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 16. September 2013 abgelaufen ist,

da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 23. September 2013 durch die Beklagte zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist,

weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind und den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger (Ref. 4137630) unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'148.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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