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RT130163 • OG ZH RT130163 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Debt Enforcement Authorization Case

Geschäftsnummer RT130163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a complaint against a lower court's decision that granted final debt enforcement authorization for specific monetary claims. The defendant subsequently withdrew the appeal before the appellate court issued a ruling on the merits. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, imposed the procedural fee on the defendant as the withdrawing party, and determined that no party compensation was due to the opposing party due to the lack of significant effort in the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 90 BGG, Art. 328 ff. ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Withdrawal of Appeal in Debt Enforcement Authorization Case: The defendant subsequently withdrew the appeal before the appellate court issued a ruling on the merits. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings, imposed the procedural fee on the defendant as the withdrawing party, and determined that no party compensation was due to the opposing party due to the lack of significant effort in the appeal phase.

Schlagwörter

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Rückzug des Betreibungsbegehrens Vollstreckungsentscheid verfahrensrechtliche Fragen Geldschuld Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsvorschlags Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court cited this provision to justify imposing the filing fee (Spruchgebühr) for the appeal proceedings on the defendant.

Art. 328 ff. ZPO

The court cited this provision to indicate the correct legal remedy (Revision) for challenging the withdrawal decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court regarding the decision on costs and compensation.

Art. 113 ff. BGG

Cited in connection with BGG Art. 72 ff. to define the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that this decision is a final decision (Endentscheid) for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to regulate the deadlines applicable to a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130163-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 18. November 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. September 2013 (EB130256-D)

Erwägungen:

Mit Urteil vom 9. September 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 14 S. 9 f.):

" 1. Der Klägerin wird in den Betreibungen

- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ - … (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2013)

- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit

1. April 2013 sowie

- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit

1. Mai 2013,

- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ - … (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2013) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 300.– zu ersetzen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6.-7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 13

S. 2):

" 1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der entscheid des Rechtsöffnungsrichters vom 26 August 2013,

2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang."

Mit Schreiben vom 1. November 2013, beim Obergericht eingegangen am

4. November 2013, zog der Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13 und Urk. 16/2-4 sowie einer Kopie der Urk. 17, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff.

(Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG.

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js