Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Insufficient Legal Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider an appeal against a lower court's decision to grant definitive legal relief for outstanding taxes. The appellate court found the appeal inadmissible because it lacked specific requests and failed to clearly articulate the extent to which the lower court's decision was being challenged. Furthermore, even if the appeal had contained specific requests, it would still have been dismissed because the appellant's argument that they had made payments did not sufficiently contest the validity of the tax debt itself, and the court viewed the appeal as solely an attempt to delay payment rather than a genuine legal objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Insufficient Legal Basis: The appellate court found the appeal inadmissible because it lacked specific requests and failed to clearly articulate the extent to which the lower court's decision was being challenged. Furthermore, even if the appeal had contained specific requests, it would still have been dismissed because the appellant's argument that they had made payments did not sufficiently contest the validity of the tax debt itself, and the court viewed the appeal as solely an attempt to delay payment rather than a genuine legal objection.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing defendant.
This provision is used to determine the court fee for the second instance decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130161-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 1. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juli 2013 (EB130210-I)
Erwägungen:
1. a) Die Kläger hatten die Beklagte für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2011 betrieben und hierfür Rechtsöffnung verlangt (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 8. Juli 2013 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom
22. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'208.90 nebst 4.5 % Zins seit
26. Juni 2013 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 21).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 19. September 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 18: Zustellung des nachträglich begründeten Urteils am 13. September 2013) Beschwerde erhoben (Urk. 20; sie hat gleichzeitig die identische Beschwerde auch bei der Vorinstanz eingereicht, welche diese am 20. September 2013 dem Obergericht weitergeleitet hat, Urk. 23 und 24).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. In der Beschwerdeschrift der Beklagten finden sich keine Anträge; es bleibt auch insbesondere hinsichtlich der Rechtsöffnung im Unklaren, in welchen Umfang – falls überhaupt – diese bestritten wird (vgl. Urk. 20 S. 1: der geforderte Betrag "nicht korrekt ist, da ich in der Zwischenzeit Zahlungen geleistet habe"). Auf die Beschwerde der Beklagten kann daher nicht eingetreten werden.
3. a) Aber auch wenn die Beschwerde Anträge enthalten hätte, wäre es nicht zu einem anderen Resultat gekommen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss die Beschwerde
führende Partei im Einzelnen darlegen, was genau am angefochtenen Entscheid ihrer Ansicht nach falsch sein soll (Rügeprinzip). Was nicht derart gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Kläger stützten ihr Begehren auf die rechtskräftige Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für Staatsund Gemeindesteuern 2011 vom 8. November 2012. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Beklagte wende einzig ein, sie könne den Betrag momentan nicht begleichen, sondern nur Fr. 2'000.-- pro Monat bezahlen; sie mache damit aber keine Einreden und Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Die während des Rechtsöffnungsverfahrens erfolgte Teilzahlung sei anzurechnen (Urk. 21 S. 3 f.).
c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, der Betrag von Fr. 13'208.90 sei nicht korrekt, da sie in der Zwischenzeit Zahlungen geleistet habe (Urk. 20 S. 1). Die von der Beklagten valuta 27. Mai 2013 geleistete Zahlung von Fr. 1'000.-- wurde von den Klägern der Vorinstanz gemeldet (Urk. 7) und von dieser bei der Rechtsöffnung berücksichtigt (Urk. 21 S. 3 f.). Dass die Beklagte weitere Zahlungen erbracht hätte (und in welcher Höhe), macht sie nicht geltend.
d) Die Beklagte bringt sodann vor, die generelle Steuerforderung werde von ihr nicht bestritten; es gehe darum, eine Lohnpfändung zu vermeiden, welche für sie katastrophale Folgen hätte (Urk. 20 S. 1). Daraus geht ohne weiteres hervor, dass der Rechtsvorschlag und die Beschwerdeerhebung der Beklagten einzig zum Zwecke der Verfahrensverzögerung erfolgten. Dies ist zwar aus Sicht der Beklagten verständlich, stellt jedoch kein rechtlich schützenswertes Interesse dar. Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten gewesen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
4. Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bewilligung einer Ratenzahlung nicht im Rechtsöffnungsoder Beschwerdeverfahren erreicht werden kann; eine solche wäre mit dem Steueramt zu vereinbaren. Erfahrungsgemäss sind allerdings die Steuerämter während laufenden Rechtsöffnungsoder Beschwerdeverfahren zurückhaltend mit der Gewährung von Ratenzahlungen.
5. a) Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'208.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'208.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js