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RT130160 • OG ZH RT130160 KI-generiert

Alimony Enforcement Affirmed: Financial Inability Not a Defense

Geschäftsnummer RT130160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted definitive legal relief for outstanding alimony payments based on a prior court order. The defendant appealed, arguing his financial inability to pay and challenging the validity of the original order. The court dismissed the appeal, stating that a legal relief proceeding cannot re-examine the merits of the original judgment or consider the debtor's ability to pay, which are matters for the enforcement authority.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Alimony Enforcement Affirmed: Financial Inability Not a Defense: The defendant appealed, arguing his financial inability to pay and challenging the validity of the original order. The court dismissed the appeal, stating that a legal relief proceeding cannot re-examine the merits of the original judgment or consider the debtor's ability to pay, which are matters for the enforcement authority.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag ehelicher Härtefall Rechtsbeständigkeit der Betreibung Scheidungsurteil finanzielle Verhältnisse Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to waive the need to obtain a response to the appeal because it was manifestly unfounded or inadmissible.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Applied to determine the amount of the second-instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130160-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 1. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt C._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. September 2013 (EB131117-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. September 2013 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Audienz (Vorinstanz), der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2013) – gestützt auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'464.33 nebst 5 % Zins seit 3. Juni 2013; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. September 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

"2. Ich verlange für diesen jahrelangen bürokratischen Leerlauf eine Umtriebsentschädigung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält als einziges Begehren das (unbezifferte) Verlangen nach einer Umtriebsentschädigung (wobei nicht ganz klar ist, auf welche Verfahrensstufe – erste und/oder zweite Instanz – sich dies bezieht). Aus der Begründung ist sodann zu schliessen, dass sich der Gesuchsgegner auch gegen die Rechtsöffnung als solche wendet.

3. a) Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf die rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2009, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 130.-- pro Monat an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Betrieben seien die noch offenen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 30. Novem-

ber 2009 bis 31. Mai 2013. Die genannte Verfügung stelle einen Rechtsöffnungstitel dar und die Forderung sei damit betragsmässig samt Zins ausgewiesen (Urk. 12 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darlegen, was genau am angefochtenen Entscheid ihrer Ansicht nach falsch sein soll. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einzig geltend, seine AHV-Rente betrage Fr. 1'398.-- und er erhalte Zusatzleistungen von Fr. 1'194.95; er habe weder anderes Einkommen noch irgendwelches Vermögen. Man habe ihm längst alles genommen und diese finanziellen Verhältnisse seien schon am

29. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Trennungsurteils, so gewesen (Urk. 11).

d) Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machten wollte, die Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 5/3) sei nicht korrekt, so wäre dem entgegenzuhalten, dass jener Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Urk. 5/3 S. 14). Im Rechtsöffnungsverfahren kann nicht mehr geprüft werden, ob der Entscheid, welcher nunmehr vollstreckt werden soll, korrekt ergangen ist oder nicht.

e) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er habe kein Geld, um die Schuld zu bezahlen, ist ihm auch diesbezüglich die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens entgegenzuhalten: In diesem Vollstreckungsverfahren kann einerseits, wie erwähnt, nicht mehr geprüft werden, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, und es kann andererseits ebensowenig geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die fragliche Schuld bezahlen kann. Letzteres wird schliesslich im Rahmen des Pfändungsvollzugs von der Betreibungsbehörde zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

f) Die Auflage der vorinstanzlichen Gerichtskosten an den Gesuchsgegner wurde von diesem nicht konkret beanstandet und entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge seines Unterliegens und schon mangels

eines entsprechenden Antrags besteht kein Anspruch des Gesuchsgegners auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'464.33. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; die Gesuchstellerin hatte keinen erheblichen Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'464.33.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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