Tax Debt Enforcement Cost Order Appeal Moot Due to Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was considering a complaint against a lower court's order that required a party seeking enforcement (the claimant) in a tax debt matter to pay an advance on costs and improve its application for definitive legal authorization based on a tax assessment from the previous year. The lower court had issued an order requiring a cost advance following the claimant's application for legal authorization to enforce the tax debt. However, the claimant subsequently withdrew the underlying application for legal authorization before the appeal process was formally opened or the deadline for the opposing party to respond to a procedural inquiry had passed. Therefore, the appellate court found the appeal against the cost order moot due to the withdrawal of the primary action and ordered the appeal proceedings to be discontinued without imposing court costs or awarding legal fees to either party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Debt Enforcement Cost Order Appeal Moot Due to Withdrawal: The lower court had issued an order requiring a cost advance following the claimant's application for legal authorization to enforce the tax debt. However, the claimant subsequently withdrew the underlying application for legal authorization before the appeal process was formally opened or the deadline for the opposing party to respond to a procedural inquiry had passed. Therefore, the appellate court found the appeal against the cost order moot due to the withdrawal of the primary action and ordered the appeal proceedings to be discontinued without imposing court costs or awarding legal fees to either party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the discontinuance of the appeal proceedings because the main request became moot.
Cited in the dispositive section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130159-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 24. September 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. August 2013 (EB130377-I)
Erwägungen:
1.1 Am 9. August 2013 ging bei der Vorinstanz das vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) erhobene Rechtsöffnungsgesuch ein, mit welchem er – gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 4. September 2012 – für die ausstehende Direkte Bundessteuer betreffend das Jahr 2011 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'705.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten ersuchte (Urk. 1).
1.2 In der Folge auferlegte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom
15. August 2013 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Verbesserung des Rechtsöffnungsgesuchs an (Urk. 2 S. 4 f.).
1.3 Mit Schreiben vom 29. August 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. August 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Dieses Schreiben liess er auch der Vorinstanz zukommen (Urk. 8/7).
1.4 Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert sei (dazu nachfolgend Erw. 4.2.1; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.
2. Mit Schreiben vom 3. September 2013, bei der Vorinstanz eingegangen am 4. September 2013, zog der Kläger das Rechtsöffnungsgesuch zurück (Urk. 8/11). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. September 2013 ab (Urk. 8/12).
3. Mit dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist dieses gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.
4. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde zu einem Zeitpunkt gegenstandslos, als noch kein Beschwerdeverfahren eröffnet und die dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2013 angesetzte Frist noch am laufen war. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist daher ausnahmsweise zu verzichten. Auf die Beschwerde wäre voraussichtlich nicht einzutreten gewesen. Der Klägerin ist kein Aufwand entstanden. Es sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eine Kopie von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'705.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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