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RT130151 • OG ZH RT130151 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney; Costs Imposed on Representative

Geschäftsnummer RT130151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal filed by an alleged representative on behalf of the party subject to bankruptcy proceedings regarding the enforceability of a judgment was not accepted because the representative failed to submit the required power of attorney from the party, despite being granted an extension by the lower court and a subsequent deadline by the appellate court, leading the court to dismiss the appeal as not having been filed and to impose the procedural costs on the representative who caused the unnecessary expenses by repeatedly proceeding without proper authorization.

Legislator-Regeste

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Art. 38 SchKG, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 61 GebV SchKG; Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney; Costs Imposed on Representative: Am 18. September 2013 wandte sich B._____ erneut an die Beschwerdeinstanz und teilte mit, er habe dem Gericht bereits mitgeteilt, dass "Sie als kantonalzürcherische Beamte und Richter keine Zuständigkeit haben, um Bundes- SchKG-Recht in Sachen Art. 38 SchKG und/oder EMRK-Konventionsrecht zu behandeln bzw. anzuwenden. Deshalb erübrigt sich Ihre Arroganz, vom Beschwerdeführer B._____ noch eine Vollmacht einzufordern." (Urk. 5 S. 2). Eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin wurde nicht eingereicht.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts Konkursverfahren Vollmacht Entscheidungsbefugnis Leitverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

The court based its decision not to enter a finding on the appeal on the missing power of attorney, which is regulated by this provision in conjunction with the facts.

Art. 108 ZPO

Applied to hold the party who caused unnecessary costs responsible for the court fees.

Art. 61 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used to determine the basis for setting the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130151-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 1. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Konkursmasse des B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2013 (EB130224-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2013 hatte B._____, ... [Adresse], namens der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vor Vorinstanz ein Gesuch um Begründung eines unbegründet ergangenen Rechtsöffnungs-Urteils vom 17. Juli 2013 gestellt (Urk. 4/10). Eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuch nicht beigelegt.

1.2. Nachdem die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin bzw. deren angeblichem Vertreter B._____ mit Verfügung vom 9. August 2013 (Urk. 4/11) Nachfrist angesetzt hatte, um die fehlende Vollmacht nachzureichen, welcher Aufforderung nicht nachgekommen wurde, teilte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2013 mit, das Gesuch um schriftliche Begründung gelte androhungsgemäss als nicht erfolgt, das Urteil vom 17. Juli 2013 sei vollstreckbar (Urk. 2).

1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2013 (Datum des Poststempels:

3. September 2013; (Urk. 1) erhob B._____ hiergegen namens der Gesuchsgegnerin Beschwerde - erneut ohne eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin beizulegen

- mit folgenden Anträgen:

" 1. Es seien alle Vorakten (Protokolle und aufgeführte Akten) von den Vorinstanzen einzufordern und Herr und Frau B._____ und A._____ zur ungehinderten Einsichtnahme und kostenlosen Kopienerstellung zuzulassen.

2. Alle zwangsversteigerten Grundstücke und Liegenschaften sowie alle dazugehörenden Vermögensteile seien dem Ehepaar AB._____ sofort und vollständig zurückzugeben.

3. Alle Kosten, Schadenersatz und Genugtuungen seien mit der laufenden Klage gegen Beamte zu vereinen bzw. zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführer bestehen auf ihrem Recht, dass die Oeffentlichkeit auch dieses Verfahrens hergestellt und den Betroffenen der sofortige und ungehinderte Zugang zum Sachrichter gewährleistet wird."

1.4. Mit Verfügung vom 11. September 2013 (Urk. 3) wurde der Gesuchsgegnerin durch die Beschwerdeinstanz Frist angesetzt, um dem Gericht eine Original-

vollmacht einzureichen. Dies geschah unter der Androhung, dass die Eingabe vom 2. September 2013 bei Säumnis als nicht erfolgt gelte.

1.5. Am 18. September 2013 wandte sich B._____ erneut an die Beschwerdeinstanz und teilte mit, er habe dem Gericht bereits mitgeteilt, dass "Sie als kantonalzürcherische Beamte und Richter keine Zuständigkeit haben, um Bundes- SchKG-Recht in Sachen Art. 38 SchKG und/oder EMRK-Konventionsrecht zu behandeln bzw. anzuwenden. Deshalb erübrigt sich Ihre Arroganz, vom Beschwerdeführer B._____ noch eine Vollmacht einzufordern." (Urk. 5 S. 2). Eine Vollmacht der Gesuchsgegnerin wurde nicht eingereicht.

2.1. Bei fehlender Vollmacht ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Verstreicht diese unbenutzt, so gilt die Eingabe zwar als nicht erfolgt, trotzdem hat das Gericht auch in diesem Fall einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 357 N 844 und S. 393 N 912; BGer 5A_860/2012 vom

23. November 2012).

2.2. Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Vollmacht der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. Da die Beschwerdeschrift als nicht erfolgt gilt, erübrigt sich eine Behandlung der einzelnen Rechtsbegehren.

3.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu tragen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz, ein Rechtsvertreter oder ein Dritter sein (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 108 N 7). Spätestens nach der Nachfristansetzung durch die Vorinstanz (Verfügung vom 9. August 2013, Urk. 4/11) wusste B._____, dass seine Eingaben namens der Gesuchsgegnerin ohne deren Vollmacht von Gesetzes wegen als nicht erfolgt gelten. Somit hat er die unnötigen Kosten des Beschwerdeverfahrens verursacht, indem er erneut versucht hat, namens der Gesuchsgegnerin ohne deren Vollmacht zu prozessieren. Deshalb sind die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen.

3.2. Der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden B._____, geb.

tt.05.1924, whft. ... [Adresse], auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 und 5, sowie an B._____, geb. tt.05.1924, whft. ...

[Adresse], und das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 56'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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