Timeliness of Appeal Trumps Erroneous Legal Advice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a plaintiff's appeal against a lower court's decision denying a request for legal opening, finding that the appeal was filed late. Although the lower court erroneously advised the plaintiff to appeal directly to the higher court instead of first requesting a reasoned decision, the plaintiff's filing was still beyond the ten-day deadline for either action. Consequently, the court declined to address the issue of reliance on the incorrect legal advice, as the appeal was untimely regardless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 ZPO, Art. 49 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 238 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 61 GebV; Timeliness of Appeal Trumps Erroneous Legal Advice: Although the lower court erroneously advised the plaintiff to appeal directly to the higher court instead of first requesting a reasoned decision, the plaintiff's filing was still beyond the ten-day deadline for either action. Consequently, the court declined to address the issue of reliance on the incorrect legal advice, as the appeal was untimely regardless.
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff.
Cited in conjunction with Art. 239 ZPO to explain that an appeal against an unreasoned judgment is not the correct procedure, as a request for reasoning must first be made to the lower court.
Cited in conjunction with Art. 219 ZPO to explain that an appeal against an unreasoned judgment is not the correct procedure, as a request for reasoning must first be made to the lower court. Also cited regarding the 10-day time limit for requesting reasoning.
Used to determine the court fees for the appeal proceedings.
Used to determine the court fees for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130150-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 6. September 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzlegerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. August 2013 (EB130332-C)
Erwägungen:
1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 6. August 2013 (Urk. 10) wies die Vorinstanz das in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2013) gestellte Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin ab.
1.2. Mit Eingabe vom 2. September 2013 wandte sich die Klägerin an das Obergericht und erklärte, sie könne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden erklären und erwarte gerne eine genauere Überprüfung der Sache durch das Obergericht (Urk. 9). Diese Eingabe ist sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.
2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, hat die Klägerin - bzw. deren damalige Vertretung - den vorinstanzlichen Entscheid am 15. August 2013 entgegen genommen (vgl. Urk. 8).
3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 6. August 2013 (Urk. 10) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz), eine Begründung zu verlangen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustellung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält jedoch fälschlicherweise keine entsprechende Belehrung. Stattdessen wird als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde ans Obergericht belehrt (Urk. 10 S. 2).
3.2. Fraglich ist, ob die Klägerin die Folgen aus der hier erfolgten falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer
Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.).
3.3. Sowohl die Beschwerdefrist als auch diejenige Frist, eine Begründung zu verlangen, betragen jeweils 10 Tage (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da die 10-tägige Frist der Klägerin vorliegend jedoch am 26. August 2013 abgelaufen ist und ihre Eingabe vom 2. September 2013 somit ohnehin verspätet ist, erübrigt es sich, die Frage des Vertrauensschutzes, welche sich bei einer fristgerechten Eingabe gestellt hätte, zu beantworten. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 785.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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