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RT130149 • OG ZH RT130149 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Deficiencies and Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer RT130149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the appeal because the appellant's submission failed to meet the formal requirements for an appeal, specifically lacking concrete legal requests and any justification addressing the lower court's reasoning, which had only set a deadline for the opposing party to pay a security deposit for presumed court fees in summary proceedings concerning a payment order request. Furthermore, the court noted that the appellant lacked a legally protected interest in challenging the procedural order setting the cost advance, as this order did not directly prejudice the appellant, whose arguments against the underlying claim should be presented to the lower court within the main legal opening procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 61 GebV; Appeal Dismissed for Formal Deficiencies and Lack of Protected Interest: Furthermore, the court noted that the appellant lacked a legally protected interest in challenging the procedural order setting the cost advance, as this order did not directly prejudice the appellant, whose arguments against the underlying claim should be presented to the lower court within the main legal opening procedure.

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen Beschwerdelegitimation Eröffnung des Verfahrens Zinszahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs of the appeal proceedings on the defendant in order 3.

Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG

These provisions were used to determine the amount of the second instance decision fee, which was fixed in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130149-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 13. September 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Finanzverwaltung B._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. August 2013 (EB130395-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 13. August 2013 (Urk. 4/1) hatte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz um Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 14'090.– nebst Zins und Fr. 103.– Zahlungsbefehlskosten ersucht. Mit Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) setzte die Vorinstanz daraufhin der Klägerin Frist an, um für die mutmasslichen Spruchgebühren einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten.

1.2. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 30. August 2013 innert Frist (vgl. Urk. 4/4) Beschwerde.

2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 3).

2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beklagten nicht zu genügen. Zum Einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen.

2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

2.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf die Beschwerde auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie den vorstehend wiedergegebenen formellen Anforderungen genügt hätte. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das

schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen.

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'193.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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