Tax Debtor's Challenge to Provisional Tax Remedy Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's challenge against a lower court's decision to grant definitive provisional remedy for outstanding state and municipal taxes for the year 2011, which was based on a final tax assessment decision. The court reasoned that the appeal was largely inadmissible because the debtor failed to raise specific objections in the prior summary proceedings and introduced new arguments that are generally prohibited in appellate review; moreover, the proper avenue for contesting the substance of the tax claim was through an objection to the tax assessment itself, which had already become legally binding, and the court affirmed that the legality of the claim, not the debtor's current ability to pay, is the sole focus in provisional remedy proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Tax Debtor's Challenge to Provisional Tax Remedy Dismissed: The court reasoned that the appeal was largely inadmissible because the debtor failed to raise specific objections in the prior summary proceedings and introduced new arguments that are generally prohibited in appellate review; moreover, the proper avenue for contesting the substance of the tax claim was through an objection to the tax assessment itself, which had already become legally binding, and the court affirmed that the legality of the claim, not the debtor's current ability to pay, is the sole focus in provisional remedy proceedings.
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KI-generiertApplied to reject the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied to impose the court costs for the second instance proceeding on the appellant.
Applied to refuse awarding any party compensation to the appellees.
Cited in the reasoning for the discretionary decision not to seek a response to the appeal due to its obvious lack of merit.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130146-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 1. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2013 (EB130192-F)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 5. Juli 2013 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2013) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Oktober 2012 sowie die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung der Gemeinde B._____ vom 2. November 2012 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 168.40 nebst 4.5 % Zins seit 20. Februar 2013 sowie für Fr. 4.55 Zinsbelastung bis 19. Februar 2013 und Fr. 47.– Betreibungskosten; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 18
S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten hin in begründeter Form (Urk. 6; Urk. 11-12).
1.2 Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2013 (zur Post gegeben am 29. August 2013, eingegangen am 30. August 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgendem Antrag (Urk. 17 S. 1):
"Das Urteil vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben und eine realistische Steuer (Kopfsteuer, da Sozialhilfeempfänger und somit ohne Einkommen), festzulegen."
Des Weiteren stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 1).
2.1 Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass er Sozialhilfeempfänger sei und pro Monat Fr. 636.– erhalte. Dieser Umstand sei auch dem Steueramt B._____ bekannt, was schon dadurch bewiesen sei, dass er bis anhin eine Steuerrechnung von Fr. 24.–, also eine Kopfsteuer, erhalten habe. Er habe die Steuererklärung nicht ausgefüllt; dies sei vergessen gegangen. Deshalb aber habe er nicht plötzlich ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'000.–. Er habe immer gedacht, dass es nicht möglich sein könne, in der Schweiz eine "Fantasie"-Steuer zu erheben und auch noch Recht zu bekommen, obwohl der Besteuerte gar nichts verdiene. So würden all die Überschuldungen entstehen (Urk. 17 S. 1 f.).
2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
2.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beklagten – unter Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde – eine Frist von 7 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4 S. 2 Dispositivziffer 3). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 19. Juni 2013 zugestellt. Entsprechend endete diese Frist am 26. Juni 2013 (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 143 Abs. 1 ZPO). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (zur Post gegeben am
12. Juli 2013, bei der Vorinstanz eingegangen am 15. Juli 2013) reichte die Mutter des Beklagten eine Stellungnahme ein (Urk. 10). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass diese Eingabe verspätet erfolgt sei, weshalb sie unbeachtlich sei (Urk. 18 S. 2). Inwiefern dies nicht zutrifft, bringt der Beklagte – zu Recht – nicht vor. Nachdem der Beklagte vor Vorinstanz säumig gewesen ist, stellen seine im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen Noven dar, welche – wie in Erwägung 2.2 dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend hat es dabei sein Bewenden.
2.4 Selbst wenn die Einwendungen vorliegend zu beachten wären, gilt folgendes: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu
Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 18 S. 2 f. Erw. 2.1). Der Beklagte hätte seine Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
15. Oktober 2012 geltend machen müssen. Dies hat er nicht getan (Urk. 3/7) und der Einschätzungsentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöffnungsverfahren und insbesondere im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist er damit jedenfalls nicht mehr zu hören. Sodann kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
3.3 Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 168.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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