Settlement Agreement Breach Leads to Full Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertParties entered into a settlement agreement where the defendant would pay Fr. 18,000 by a certain date to reduce a debt from Fr. 23,000 to Fr. 18,000. The defendant sent a check for EUR 13,000, which was later credited as Fr. 15,520.20. The court ruled that the defendant failed to meet the condition for debt reduction because the payment was insufficient, and therefore the full original debt of Fr. 23,000 was owed, less payments already made, leaving Fr. 5,000 outstanding. The court granted enforcement for the remaining Fr. 5,000.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Settlement Agreement Breach Leads to Full Debt Enforcement: 18,000 by a certain date to reduce a debt from Fr. 23,000 to Fr. 18,000. The defendant sent a check for EUR 13,000, which was later credited as Fr. 15,520.20. The court ruled that the defendant failed to meet the condition for debt reduction because the payment was insufficient, and therefore the full original debt of Fr. 23,000 was owed, less payments already made, leaving Fr. 5,000 outstanding. The court granted enforcement for the remaining Fr. 5,000.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to assign the court costs of the appeal proceedings to the losing party (the defendant).
This provision, in conjunction with Art. 48 GebV SchKG, was used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130140-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Juli 2013 (EB130201-C)
Erwägungen:
1. a) Am 26. Oktober 2012 hatten die Parteien über die vom Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Verfahren CG120009) eingeklagte Forderung von Fr. 43'494.-- folgenden Vergleich geschlossen (Urk. 13/1, Urk. 3/2):
1. Der Kläger reduziert seine Forderung auf Fr. 23'000.– und der Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang.
2. Bezahlt der Beklagte den Betrag von Fr. 18'000.– bis spätestens 28.
Februar 2013, erlässt der Kläger dem Beklagten die Restschuld von Fr. 5'000.--.
3.-5. [Stillschweigen, Kostenfolgen, Saldoklausel]
Am 26. Februar 2013 sandte der Beklagte dem Kläger einen Bankcheck einer italienischen Bank über EUR 13'000.-- zu, der von diesem am 4. März 2013 bei seiner Bank eingereicht und am 21. März 2013 mit Fr. 15'520.20 gutgeschrieben wurde (Urk. 3/3-5). Mit Zahlungsbefehl vom 8. April 2013 betrieb der Kläger den Beklagten für Fr. 8'579.80 (Urk. 2) und stellte am 11. April 2013 für Fr. 7'479.80 das Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1). Am 2. bzw. 13. Mai 2013 bezahlte der Beklagte dem Kläger Fr. 2'479.80 (Urk. 20 und 24).
b) Mit Urteil vom 10. Juli 2013 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. April 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 31).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 16. August 2013 fristgerecht (Urk. 29) Beschwerde erhoben. Er stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen (Urk. 30).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel als Einsprache bezeichnet. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie
von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 31 Dispositiv Ziff. 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Beklagten ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz hat zur umstrittenen Rechtzeitigkeit der Zahlung erwogen, Geldschulden seien mangels anders lautender Vereinbarung grundsätzlich Bringschulden. Eine Ausnahme bestehe bei einer Zahlung per Bankcheck, da diese eine Holschuld darstelle; hier müsse der Gläubiger den Check beim Hauptschuldner (der Bank) vorweisen, um die Zahlung zu erhalten. Es könne jedoch offen bleiben, ob vorliegend die Checkzahlung rechtzeitig erfolgt sei, denn es stehe fest, dass mit dem Bankcheck nicht die vereinbarten Fr. 18'000.--, sondern lediglich Fr. 15'520.20 bezahlt worden seien. Der Beklagte trage das Risiko dafür, dass der angewiesene Betrag in Euro nicht 18'000.-- Schweizerfranken ausmache. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist am 28. Februar 2013 seien damit in jedem Fall noch Fr. 2'479.80 ausstehend gewesen. Dies führe dazu, dass der Beklagte gestützt auf den Vergleich nicht bloss Fr. 18'000.--, sondern Fr. 23'000.-- schulde (Urk. 31 S. 4 f.).
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einzig geltend, die Zahlung sei genau zum vereinbarten Termin erfolgt; dass der Kläger den Check seiner Bank absichtlich zu spät abgegeben habe, könne nicht ihm angelastet werden (Urk. 31 S. 1).
d) Gemäss dem von den Parteien geschlossenen Vergleich reduzierte sich der zu bezahlende Betrag nur dann auf Fr. 18'000.--, wenn diese Summe
(vollständig) bis am 28. Februar 2013 bezahlt wird (Urk. 13/1). Dass die Zusendung des Bankchecks von EUR 13'000.-- innerhalb dieser Frist erfolgte, ist nicht umstritten. Wann dieser eingelöst wurde, ist sodann nicht relevant, denn es steht fest, dass mit diesem Check nicht Fr. 18'000.--, sondern eben nur Fr. 15'520.20 bezahlt wurden. Dabei ist die ungenügende Zahlung nicht auf einen schwankenden Wechselkurs zurückzuführen, denn der Wechselkurs Euro zu Franken bewegte sich seit Anfang 2012 in einer Bandbreite von ca. 1.20 bis ca. 1.25 und auch beim Höchststand von 1.25 hätten EUR 13'000.-- nur Fr. 16'250.-- entsprochen. Mit der ungenügenden Zahlung per Check war somit die Bedingung für die Reduktion der Forderung von Fr. 23'000.-- auf Fr. 18'000.-- nicht erfüllt, weshalb der Kläger vom Beklagten gestützt auf den Vergleich vom 26. Oktober 2012 zu Recht Fr. 23'000.-- fordern kann. Abzüglich den vom Beklagten geleisteten Zahlungen von Fr. 15'520.20 und Fr. 2'479.80 (d.h. zusammen Fr. 18'000.--) beträgt die offene Forderung damit noch Fr. 5'000.--. Andere Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden vom Beklagten nicht genannt. Für den Betrag von Fr. 5'000.-- war somit die Rechtsöffnung zu erteilen.
e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten als unbegründet abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 250.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe, dem Beklagten schon mangels eines entsprechenden Antrags und weil er unterliegt.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js