Appeal Dismissed for Untimely Procedural Challenge to Non-Reasoned Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a debt recovery, concluding that the appeal was inadmissible because the proper procedure for challenging a non-reasoned judgment under the Code of Civil Procedure had not been followed. The court reasoned that since the appellant was aware of the initial proceedings and received constructive notice of the non-reasoned judgment, the ten-day deadline to request a written justification from the rendering court had expired before the appeal was filed, making the appeal untimely and procedurally improper.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 GebV SchKG; Appeal Dismissed for Untimely Procedural Challenge to Non-Reasoned Judgment: The court reasoned that since the appellant was aware of the initial proceedings and received constructive notice of the non-reasoned judgment, the ten-day deadline to request a written justification from the rendering court had expired before the appeal was filed, making the appeal untimely and procedurally improper.
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KI-generiertThe article was cited in the reasoning section (section 4) as the basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the defendant.
Cited in the reasoning (section 4) for determining the amount of the second-instance decision fee (Gerichtskosten).
Cited in the reasoning (section 4) for determining the amount of the second-instance decision fee (Gerichtskosten).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130132-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren an Bezirksgericht Uster vom 26. Juni 2013 (EB130193-I)
Erwägungen:
1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'750.65 nebst Zinsen und Betreibungskosten. Weiter wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auferlegt und diese ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet.
1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom
2. August 2013 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 17).
2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.
2.2. Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der angefochtene Entscheid aufgrund eines Auftrages der Beklagten auf der Post zurückbehalten. Da die Beklagte vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte - hatte sie doch beispielsweise die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Juni 2013 am
27. Mai 2013 abgeholt (vgl. Urk. 8) - musste sie damit rechnen, bald danach weitere gerichtliche Schriftstücke zugesandt zu bekommen. Aus diesem Grund gilt das an die Beklagte versandte unbegründete Urteil gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem Eintreffen bei der Empfangspoststelle zugestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Falle eines Rückbehaltungsauftrages des Empfängers (BGE 123 III 492). Diese Rechtsprechung ist auch unter dem neuen Recht anzuwenden (Weber in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 138 N 7). Nach dem Gesagten gilt das angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 als am 10. Juli 2013 zugestellt.
3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 18) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbin-
dung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz), eine Begründung zu verlangen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustellung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält eine entsprechende Belehrung (Urk. 18 S. 2 f.).
3.2. Die 10-tägige Frist, eine Begründung zu verlangen, ist der Beklagten am
22. Juli 2013 abgelaufen. Gemäss den Vorinstanz-Akten wurde innert Frist keine Begründung verlangt. Der vorliegenden Beschwerde der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie eigentlich eine Begründung verlangen wollte, weshalb eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz unterbleiben kann. Die Frist von
10 Tagen hätte die Beklagte jedoch ohnehin verpasst, trägt ihre Eingabe doch den Poststempel vom 4. August 2013 (Urk. 17). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'801.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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