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RT130129 • OG ZH RT130129 KI-generiert

Collection Proceedings for Maintenance Payments and Evidentiary Rulings on Appeal

Geschäftsnummer RT130129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court dismissed collection proceedings initiated by the claimant to enforce maintenance payments after the respondent withdrew his objection to the payment order, imposing costs and compensation on the respondent. The respondent appealed this decision, requesting the cancellation of the collection proceedings and a reversal of the cost allocation, but his appeal was partially dismissed because the appellate court lacked jurisdiction to order the collection to be deleted, and the appeal otherwise failed because the respondent did not properly contest the lower court's decision regarding the objection withdrawal and cost allocation, instead introducing a new fact—a subsequent, lower court decision modifying the maintenance obligation—which was inadmissible under the prohibition of new evidence in appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Collection Proceedings for Maintenance Payments and Evidentiary Rulings on Appeal: The respondent appealed this decision, requesting the cancellation of the collection proceedings and a reversal of the cost allocation, but his appeal was partially dismissed because the appellate court lacked jurisdiction to order the collection to be deleted, and the appeal otherwise failed because the respondent did not properly contest the lower court's decision regarding the objection withdrawal and cost allocation, instead introducing a new fact—a subsequent, lower court decision modifying the maintenance obligation—which was inadmissible under the prohibition of new evidence in appeal proceedings.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Beweisverfügungen Zahlungsauftrag Zahlungsverbot Betreibungsforderung sachliche Unzuständigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (the defendant).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130129-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Urteil vom 30. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Sozialdepartement C._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Juni 2013 (EB130780-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 schrieb die Vorinstanz das von der Klägerin zur Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'540.-- für die Monate April und Mai 2013 eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2013) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 23).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 20. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die – z.T. sinngemässen – Beschwerdeanträge (Urk. 22):

– Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

– Die Betreibungsund Gerichtskosten soll die klagende Partei tragen.

– Ich möchte eine Parteientschädigung von CHF 500.--.

– Die Betreibung soll im Betreibungsamt gelöscht werden.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde die Löschung der Betreibung beantragt (Urk. 22; oben Erwägung 1.b).

b) Im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid kann nicht die Löschung einer Betreibung angeordnet werden. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.

2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe an der Hauptverhandlung den Rechtsvorschlag zurückgezogen; das Verfahren sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 23 S. 1 f.).

c) Der Beklagte beanstandet diese Erwägungen in keiner Weise (zu Recht. vgl. Urk. 16), d.h. er erhebt hiergegen keine Rügen. Er begründet seine Beschwerde einzig mit neuen Tatsachen: Die Betreibung basiere auf dem Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 31. August 2012. Dieser Entscheid sei nun aber mit Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 abgeändert worden, weshalb er gegenüber der Klägerin keine Schuld mehr habe, sondern ein Guthaben (Urk. 22).

Der Beklagte reicht zwar den Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom

11. Juli 2013 ein, mit welchem seine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber reduziert wurde (Urk. 24). Dieser Entscheid erging jedoch zeitlich nach der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2013. Damit handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine neue Behauptung bzw. beim entsprechenden Beleg um ein neues Beweismittel. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 11. Juli 2013 kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. 3.a Absatz 2). Dem Beklagten erwächst dadurch allerdings kein Nachteil, denn die Klägerin hat die fragliche Betreibung mit Schreiben

vom 23. Juli 2013 (Urk. 27) zurückziehen lassen (was im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots ebensowenig berücksichtigt werden kann).

d) Zur vorinstanzlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen finden sich in der Beschwerde keine Beanstandungen. Die Regelung erfolgte gesetzeskonform zulasten des Beklagten als unterliegender Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt es auch diesbezüglich bei jener.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 240.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung und der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'540.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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