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RT130128 • OG ZH RT130128 KI-generiert

State/Municipal Tax Interest Default Interest Collection Annulment Appeal

Geschäftsnummer RT130128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted definitive judicial relief for outstanding default interest on state and municipal taxes, prompting an appeal seeking the annulment of the underlying execution procedure. The appellate court dismissed the appeal in part, refusing to address the request to annul the execution because the court lacked subject matter jurisdiction for that specific request, and further rejected the substantive claims because the appellant presented evidence of payment for the interest in question only after the lower court's decision, which was inadmissible as a new matter in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 48 i.V.m; State/Municipal Tax Interest Default Interest Collection Annulment Appeal: The appellate court dismissed the appeal in part, refusing to address the request to annul the execution because the court lacked subject matter jurisdiction for that specific request, and further rejected the substantive claims because the appellant presented evidence of payment for the interest in question only after the lower court's decision, which was inadmissible as a new matter in the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verzugszinsen Nichtigkeitsverfahren Gemeindesteuern Steuerverfahren Steuerbezug ersuchter Staat Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

The appeal was partially rejected because a new fact/evidence concerning a payment made after the contested decision could not be considered.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs for the appeal procedure were imposed on the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130128-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Mai 2013 (EB130134-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2013 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) – für offene Verzugszinsen der Staatsund Gemeindesteuern 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 60.45 (4.5 % Zins von 15. Januar bis 5. März 2013 auf Fr. 10'003.95) sowie Fr. 74.45 (4.5 % Zins von 6. März bis 16. Mai 2013 auf Fr. 8'503.95); die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (auf Begehren des Gesuchsgegners begründet: Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

Es sei "das Urteil des Bezirksgericht Dietikon aufzuheben, und die Betreibung zu löschen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Gesuchsgegner hat (auch) im Beschwerdeverfahren die Löschung der Betreibung beantragt (Urk. 5 S. 1; Urk. 11).

b) Der Beschwerdeinstanz fehlt – wie schon dem Rechtsöffnungsgericht – die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der Löschung einer Betreibung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.

2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

b) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für Staatsund Gemeindesteuern 2010 vom

7. Juni 2012 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 20. Juni 2012 stützen. Dabei handle es sich um einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel. Betragsmässig sei die Forderung samt Verzugsund Ausgleichszins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12 S. 3). Der Gesuchsgegner habe mit Eingabe vom 18. Mai 2013 erklärt, die Schuld sei mit der Zahlung von insgesamt Fr. 9'144.70 valuta 16. Mai 2013 beglichen worden. Damit sei zwar die Schuld getilgt worden, jedoch nicht die Verzugszinsen. Für diese sei die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). Da der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren durch seine verspätete Zahlung verursacht habe, seien die Kostenund Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten zu regeln (Urk. 12 S. 4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, dass am 18. Mai 2013 die Vorinstanz informiert worden sei, dass die Forderung bezahlt worden sei (Urk. 11).

Dies ist an sich zutreffend, stellt aber wohl keine Rüge der vorinstanzlichen

Erwägungen dar, denn die Vorinstanz hat, wie dargelegt, die in der Eingabe des Gesuchsgegners vom 18. Mai 2013 vorgebrachte Zahlung (Urk. 5) vollumfänglich berücksichtigt (Urk. 12 S. 3).

d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, dass der geschuldete Betrag (Verzugszins) von Fr. 138.05 gemäss Schlussabrechnung der Gesuchsteller vom 21. Mai 2013 (Urk. 14/2) beglichen worden sei (Urk. 11).

Der Gesuchsgegner belegt zwar die Zahlung des Betrags von Fr. 138.05 an die Gesuchsteller (Urk. 14/3). Diese Zahlung erfolgte jedoch erst am 10. Juni 2013 (Urk. 14/3). Da diese Zahlung damit nach dem Erlass des angefochtenen Urteils vom 22. Mai 2013 erfolgte, handelt es sich dabei um eine neue Behauptung bzw. beim entsprechenden Beleg um ein neues Beweismittel und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. 3.a Absatz 2).

e) Zur vorinstanzlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen finden sich in der Beschwerde keine Beanstandungen. Damit bleibt es bei jener.

f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 134.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 40.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung und den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14/1-3, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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