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RT130119 • OG ZH RT130119 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Properly Contest Execution of Child Support Judgment

Geschäftsnummer RT130119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a lower court's decision which granted a request for execution (Rechtsöffnung) based on an existing spousal support judgment requiring the appellant to pay child maintenance arrears totaling a specific amount. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly contest the lower court's decision by specifically pointing out errors in the application of law or clearly erroneous factual findings as required by the principle of complaint (Rügeprinzip) in the appeal procedure. Furthermore, the court held that the appellant's attempt to introduce new factual claims and evidence, namely alleged prior payments, was inadmissible due to the absolute prohibition on new evidence (Novenverbot) in the appellate review, as such matters should have been raised before the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Properly Contest Execution of Child Support Judgment: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly contest the lower court's decision by specifically pointing out errors in the application of law or clearly erroneous factual findings as required by the principle of complaint (Rügeprinzip) in the appeal procedure. Furthermore, the court held that the appellant's attempt to introduce new factual claims and evidence, namely alleged prior payments, was inadmissible due to the absolute prohibition on new evidence (Novenverbot) in the appellate review, as such matters should have been raised before the lower court.

Schlagwörter

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Kinderalimentenrückstände neues Beweismittel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zahlungsverbot Revision eines Entscheids Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the operative part to impose procedural costs on the defendant (Beklagter).

Art. 61 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the calculation of procedural costs imposed on the defendant.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the calculation of procedural costs imposed on the defendant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130119-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Mai 2013 (EB130126-F)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2013 (Urk. 1) hatten die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. April 2013) gestützt auf ein rechtskräftiges Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Juli 2011 (Urk. 4/3), mit welchem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 832.– je Kind, mithin insgesamt Fr. 1'664.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen verpflichtet worden war, Rechtsöffnung für Fr. 10'040.– nebst Zins und Betreibungskosten verlangt (Urk. 1).

1.2. Der Beklagte liess sich innert der ihm durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und mit (zunächst unbegründetem) Urteil vom 28. Mai 2013 (Urk. 7) das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten guthiess.

1.3. Nach Zustellung desselben meldete sich der Beklagte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 2013 bei der Vorinstanz, legte seine Sicht der Dinge dar und reichte Unterlagen ein (Urk. 10 und 11/1-3). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Begründungsbegehren entgegen und fasste einen begründeten und damit beschwerdefähigen Entscheid (Urk. 19) ab.

1.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Datum des Poststempels: 10. Juli 2013) erhob der Beklagte hiergegen rechtzeitig (vgl. Urk. 13/2) Beschwerde (Urk. 18).

2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.).

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

2.2. Der Beklagte setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb seine Beschwerde den strengen Vorgaben des Rügeprinzips im Beschwerdeverfahren nicht zu genügen vermag. Er macht lediglich sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt zu haben. Indes hätte er dies bereits vor Vorinstanz geltend machen und entsprechend belegen müssen, hat sich jedoch erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids und damit zu spät vernehmen lassen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie bereits ausgeführt ein absolutes Novenverbot herrscht, können die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht gehört und die eingereichten Belege (Urk. 20) nicht beachtet werden.

2.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'040.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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