Enforcement of Child Support Judgment Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the enforcement of a prior final judgment ordering the payment of child support, wherein the obligor sought to overturn a lower court's decision granting enforcement based on the creditor's petition, to which the obligor had failed to respond initially. The appellate court dismissed the appeal because the appellant did not properly address the specific grounds for error—incorrect application of law or obviously erroneous factual findings—as required by the principle of specific objection in appellate proceedings, and further, the appellant attempted to introduce new factual claims regarding prior payments, which are inadmissible under the strict prohibition of new facts and evidence in the appeal stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Enforcement of Child Support Judgment Upheld on Procedural Grounds: The appellate court dismissed the appeal because the appellant did not properly address the specific grounds for error—incorrect application of law or obviously erroneous factual findings—as required by the principle of specific objection in appellate proceedings, and further, the appellant attempted to introduce new factual claims regarding prior payments, which are inadmissible under the strict prohibition of new facts and evidence in the appeal stage.
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KI-generiertThe court ordered the costs of the second instance proceedings to be imposed on the defendant.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second instance procedural fee.
Used in conjunction with Art. 61 GebV SchKG to determine the amount of the second instance procedural fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130118-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Urteil vom 25. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Mai 2013 (EB130127-F)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2013 (Urk. 1) hatten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 8. April 2013) gestützt auf ein rechtskräftiges Eheschutz- Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Juli 2011 (Urk. 4/3), mit welchem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 832.– je Kind, mithin insgesamt Fr. 1'664.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen verpflichtet worden war, Rechtsöffnung für Fr. 3'726.– nebst Zins und Betreibungskosten verlangt (Urk. 1).
1.2. Der Beklagte liess sich innert der ihm durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und mit (zunächst unbegründetem) Urteil vom 28. Mai 2013 (Urk. 7) das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten guthiess.
1.3. Nach Zustellung desselben meldete sich der Beklagte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 2013 bei der Vorinstanz, legte seine Sicht der Dinge dar und reichte Unterlagen ein (Urk. 10 und 11/1-3). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Begründungsbegehren entgegen und fasste einen begründeten und damit beschwerdefähigen Entscheid (Urk. 19) ab.
1.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Datum des Poststempels: 10. Juli 2013) erhob der Beklagte hiergegen rechtzeitig (vgl. Urk. 13/2) Beschwerde (Urk. 18).
2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
2.2. Der Beklagte setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb seine Beschwerde den strengen Vorgaben des Rügeprinzips im Beschwerdeverfahren nicht zu genügen vermag. Er macht lediglich sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt zu haben. Indes hätte er dies bereits vor Vorinstanz geltend machen und entsprechend belegen müssen, hat sich jedoch erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids und damit zu spät vernehmen lassen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie bereits ausgeführt ein absolutes Novenverbot herrscht, können die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht gehört und die eingereichten Belege (Urk. 20) nicht beachtet werden.
2.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Den Klägern ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'726.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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