Enforcement Granted Following Dismissed Appeal Lacking Substantive Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court granted a motion for definitive enforcement (Rechtsöffnung) based on a prior final judgment that had dismissed the opponent's negative declaratory action and awarded legal costs to the enforcing party. The opponent subsequently filed an appeal against this decision, but the appellate court dismissed the appeal without entering into substantive review because the appeal brief failed to meet the formal requirements of providing any reasoning or engaging with the lower court's grounds for decision, thus justifying a ruling against admittance to proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Enforcement Granted Following Dismissed Appeal Lacking Substantive Review: The opponent subsequently filed an appeal against this decision, but the appellate court dismissed the appeal without entering into substantive review because the appeal brief failed to meet the formal requirements of providing any reasoning or engaging with the lower court's grounds for decision, thus justifying a ruling against admittance to proceedings.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the procedural costs based on this provision.
This article was used to determine the amount of the procedural fee imposed on the appellant.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130116-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Urteil vom 18. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Juni 2013 (EB130185-M)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 hatte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. November 2011, mit welchem die Aberkennungsklage des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) für die Forderung von Fr. 12'973.90 nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2002 abgewiesen sowie dieser verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'074.00 zu bezahlen (Urk. 3/4), definitive Rechtsöffnung für die genannten Beträge verlangt (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Juni 2013 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners gut (Urk. 8).
1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (Datum des Poststempels: 5. Juli 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 6b) Beschwerde (Urk. 7), mit Ergänzung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 8 S. 4).
2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält zwar das Rechtsbegehren, die Rechtsöffnung sei zu annullieren (Urk. 10), doch fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen.
2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'047.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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