Taxpayer Denied Interest on Overpaid Taxes Due to Inadmissible New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for definitive legal relief regarding outstanding taxes and interest totaling Fr. 37.30. The lower court had partially granted the request for Fr. 47 but denied the remainder due to a lack of clarity regarding the calculation of the interest. The appellate court affirmed this decision, finding that the taxpayer had paid the principal amount and the additional interest calculation, presented for the first time on appeal, was inadmissible as new evidence. Therefore, the court agreed that the basis for the interest claim was insufficiently substantiated from the existing case file.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Taxpayer Denied Interest on Overpaid Taxes Due to Inadmissible New Evidence: 37.30. The lower court had partially granted the request for Fr. 47 but denied the remainder due to a lack of clarity regarding the calculation of the interest. The appellate court affirmed this decision, finding that the taxpayer had paid the principal amount and the additional interest calculation, presented for the first time on appeal, was inadmissible as new evidence. Therefore, the court agreed that the basis for the interest claim was insufficiently substantiated from the existing case file.
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KI-generiertAllows the appeal to assert incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
Basis for excluding new applications, factual claims, and evidence in the appeal proceedings.
Cited for the consequence of unresolvable defects if no proper or sufficient grounds for appeal are raised.
Allows dispensing with obtaining a response from the opposing party if the appeal is obviously unfounded or inadmissible.
Basis for determining the fee for the appeal proceedings.
General rule that court costs are to be borne by the party that loses.
Provisions preventing the Canton of Zurich from being charged court costs in civil proceedings.
Basis for not awarding party compensation due to lack of relevant proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130112-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 11. Oktober 2013
in Sachen
Staat Zürich und Politische Gemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steueramt der Stadt A._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Juni 2013 (EB130184-M)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 19. Juni 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdeführern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2013) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt A._____ vom 21. März 2012 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 47.–; im Mehrbetrag (Fr. 37.30) wies sie das Begehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Staates Zürich, mithin Fr. 25.–, auf die Gerichtskasse genommen wurde. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 11 S. 4).
1.2 Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 1. Juli 2013) erhoben die Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 10 S. 1):
"Das angefochtene Urteil sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: des Beschwerdegegners] aufzuheben und den Beschwerdeführern sei neben den bereits anerkannten Fr. 47.00 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 15.01.2013 für Fr. 37.30 Verzugszins bis 14.01.2013."
2.1 Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom
15. Januar 2013 hatten die Gesuchsteller den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) auf eine Forderung von Fr. 277.– für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2011 sowie Fr. 15.– für den in der Steuerrechnung ausgewiesenen Zins und Fr. 37.30 für Zins bis zum 14. Januar 2013 betrieben (Urk. 2/1). Nach Erhalt des Zahlungsbefehls vom 15. Januar 2013 bezahlte der Gesuchsgegner am 28. März 2013 den Betrag von Fr. 292.– (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchsteller verlangten in der Folge noch für den bis zum 14. Januar 2013 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 37.30 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 47.– definitive Rechtsöffnung (Urk. 1).
2.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Berechnungsgrundlage der Zinsforderung von Fr. 37.30 (Zins bis 14. Januar 2013) anhand der eingereichten Unterla-
gen nicht nachvollziehbar sei; es fehle an einer detaillierten Abrechnung, woraus ersichtlich sei, wie sich der Verzugszins berechne, namentlich ab wann der Zins laufe und auf welchen Betrag er errechnet worden sei. Dementsprechend sei der Betrag von Fr. 37.30 nicht substantiiert, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren diesbezüglich abzuweisen sei (Urk. 11 S. 3).
2.3 Die Gesuchsteller halten dem entgegen, dass gemäss Steuerrechnung vom 21. März 2013 darauf hingewiesen worden sei, dass bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen berechnet würden, auch wenn das Steueramt Stundung gewähre oder Ratenzahlungen bewilligt habe. Der Verzugszins betrage 4.5%. Gemäss Zahlungsbefehl sei ersichtlich, dass ab der Schlussrechnung bis zum 14. Januar 2013 ein Zins von Fr. 37.30 aufgelaufen sei. Dieser sei aufgrund der im Kontoauszug ersichtlichen Ausstände ab Zustellung der definitiven Schlussrechnung bis zur Ausstellung des Zahlungsbefehls berechnet (Urk. 10 S. 1 f.). Hierzu reichen die Gesuchsteller einen Kontoauszug über die ausstehenden Steuerund Zinsbeträge des Gesuchsgegners betreffend das Steuerjahr 2011 ein (Urk. 13/3).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Den Kontoauszug über die ausstehenden Steuerund Zinsbeträge des Gesuchsgegners betreffend das Steuerjahr 2011 reichten die Gesuchsteller im
Beschwerdeverfahren erstmals ein. Entsprechend handelt es sich dabei um ein Novum, welches mit Blick auf das vorangehend Ausgeführte (vgl. Erw. 3.1) vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich ist.
3.3 Vorliegend ergibt sich zwar aus der Schlussrechnung der Stadt A._____ vom 21. März 2012 (Vorderseite), dass die ausstehende Steuerschuld Fr. 1'872.10 betrug und die Zahlung dieses offenen Steuerbetrages bis zum
20. April 2012 zu erfolgen habe. Der Rückseite dieser Schlussrechnung kann sodann entnommen werden, dass bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen berechnet würden, dies selbst dann, wenn das Steueramt Stundung gewähre oder Ratenzahlungen bewillige. Schliesslich ergibt sich ebenso aus der Schlussrechnung (Rückseite), dass der Verzugszins 4.5% beträgt (Urk. 2/2 = Urk. 13/4). Hieraus lässt sich zwar schliessen, dass der Verzugszins ab dem
21. April 2012 berechnet wird, sollte die Rechnung bis dahin nicht beglichen worden sein. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die Parteien eine Stundung betreffend dieses offenen Steuerbetrages vereinbart hatten (Urk. 2/6). Wiederum können dieser Vereinbarung zwar die Zahlungsfristen entnommen werden, nicht jedoch die jeweilige Zinsberechnung, machen die Gesuchsteller doch selber geltend, der Gesuchsgegner habe die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten (Urk. 1 S. 1). Nachdem die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Zinsabrechnung aufgrund des erwähnten Novenverbots nicht berücksichtigt werden darf, ist der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen, wonach sich aus den eingereichten Akten der Zinsenlauf, d.h. ab wann auf welchen ausstehenden Betrag Verzugszinse erhoben worden waren, nicht ergibt.
3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indes dürfen dem Kanton Zürich gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG in Zivilverfahren
keine Gerichtskosten auferlegt werden, weshalb vom Kanton Zürich für den auf ihn entfallenden Anteil keine Kosten erhoben werden. Entsprechend ist die Hälfte der Gerichtskosten, mithin Fr. 50.–, der Gemeinde A._____ aufzuerlegen.
4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Gemeinde A._____ auferlegt. Vom Staat Zürich werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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