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RT130103 • OG ZH RT130103 KI-generiert

Tax Authority vs. Taxpayer: Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Documentation

Geschäftsnummer RT130103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tax authority sought an order for definitive legal relief based on a tax assessment, which was granted by the lower court. The taxpayer appealed, arguing a violation of their right to be heard and the existence of a valid payment agreement. The appellate court dismissed the appeal, finding that the taxpayer failed to comply with the procedural requirement to specifically demonstrate errors in the lower court's application of law or factual findings. Furthermore, the court reiterated that evidence of payment deferral or settlement must be documented, and oral testimony or the mere mention of negotiations is insufficient to prevent legal relief in this summary proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Authority vs. Taxpayer: Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Documentation: The taxpayer appealed, arguing a violation of their right to be heard and the existence of a valid payment agreement. The appellate court dismissed the appeal, finding that the taxpayer failed to comply with the procedural requirement to specifically demonstrate errors in the lower court's application of law or factual findings. Furthermore, the court reiterated that evidence of payment deferral or settlement must be documented, and oral testimony or the mere mention of negotiations is insufficient to prevent legal relief in this summary proceeding.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Steuerveranlagungen Rechte des Steuerpflichtigen Steuerabzug Steueraufschub Steuerjustizverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for how proof of repayment or deferral must be provided in the context of provisional legal relief.

Art. 48 GebV SchKG

Cited for determining the procedural costs of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the procedural costs of the appeal on the unsuccessful party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130103-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 4. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Mai 2013 (EB130114-F)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____-C._____-D._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2013) gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. August 2012 (Urk. 3/2/a) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'699.– nebst Zins und Betreibungskosten verlangt. Mit Urteil vom 21. Mai 2013 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) gut (Urk. 14).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Juni 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 9/2) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2):

" Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Mai 2013 abzuweisen.

Es sei das Rechsöffnungsbegehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung der klagenden Partei vom 26. März 2013 vollumfänglich abzuweisen resp. darauf nicht einzutreten.

Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____-C._____-D._____ in der Folge nicht aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners."

1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

2.1. Die Vorinstanz begründet die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens damit, dass der Gesuchsgegner keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Einwendungen vorbringe. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Parteien nach wie vor über einen Abzahlungsplan verhandeln würden, sei im Rechtsöffnungsverfahren, welches keine Fortsetzung eines öffentlich-rechtlichen Einschätzungsverfahrens sei, nicht zu hören. Aus diesem Grund seien auch die in der Stellungnahme des Gesuchsgegners genannten Zeugen nicht zu befragen. Der Gesuchsgegner hätte die Gelegenheit gehabt, gegen die Einschätzung Ein-

sprache zu erheben, habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ebensowenig sei das vom Gesuchsgegner eingereichte Stundungsgesuch (Urk. 7) beachtlich, da es sich um ein Gesuch und keine rechtsgültige Vereinbarung handle (Urk. 14 S. 4).

2.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Einsprache zu erheben. Es sei ihm seitens des kantonalen Steueramtes nahegelegt worden, keine Einsprache zu erheben. Es seien ihm für diesen Fall Nachund Strafsteuern angedroht worden. Ausserdem seien sehr wohl rechtsgültige Vereinbarungen getroffen worden, welche ihm jedoch nicht schriftlich vorliegen würden, weshalb er die Befragung von Zeugen beantragt habe (Urk. 13 S. 2 f.).

2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

2.4. Soweit der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe die von ihm genannten Zeugen nicht befragt, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG der Beweis der Tilgung oder Stundung ausschliesslich durch Urkunden erbracht und so die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde verhindert werden kann. Die Befragung von Zeugen käme in diesem Zusammenhang somit ohnehin nicht in Betracht.

Weiter setzt sich der Gesuchsgegner weder mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Dies genügt dem strengen Rügeprinzip im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'699.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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