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RT130099 • OG ZH RT130099 KI-generiert

Maintenance Debt Enforcement Upheld Despite New Defense Arguments

Geschäftsnummer RT130099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision granting definitive legal recourse for a debt of CHF 24,240 plus interest, based on a prior court order for maintenance payments. The appellate court dismissed the debtor's appeal, which sought to reduce the debt by CHF 3,138 for two months of alleged prior payment. The court reasoned that the claim of prior payment and the supporting evidence constituted inadmissible new arguments and evidence in the appellate proceedings, as they were not raised in the initial court.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Maintenance Debt Enforcement Upheld Despite New Defense Arguments: The appellate court dismissed the debtor's appeal, which sought to reduce the debt by CHF 3,138 for two months of alleged prior payment. The court reasoned that the claim of prior payment and the supporting evidence constituted inadmissible new arguments and evidence in the appellate proceedings, as they were not raised in the initial court.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen neues rechtliches Vorbringen Zinszahlung Restschuld Schuldtilgungserklärung Vollstreckungsentscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 GebV SchKG

Cited for the determination of the court costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs on the losing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130099-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 20. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Mai 2013 (EB130191-K)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Mit Urteil vom 30. Mai 2013 (Urk. 10) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. April 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'240.– nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2013 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). Mit gleichzeitig ergangener Verfügung wies die Vorinstanz zudem ein Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners ab. Die Rechtsöffnung wurde gestützt auf ein Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Oktober 2012 erteilt, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin sowie die Tochter D._____ verpflichtet worden war (Urk. 3/2).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 12. Juni 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 9 S. 1):

" Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

30. Mai 2013 seien zu korrigieren, d.h. der geforderte Rechtsöffnungsbetrag von Fr. 24'240.– sei um den Betrag von Fr. 3'138.– (Monate November und Dezember 2012) zu kürzen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

2. Prozessuales

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

2.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 bereits bezahlt und die Schuld somit teilweise getilgt zu haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Diese Behauptung stellt ein unzulässiges Novum dar, da sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird. Ebenso verhält es sich mit den durch den Gesuchsgegner eingereichten Zahlungsbelegen (Urk. 12/1-3). Zwar brachte der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz vor, der geschuldete Betrag sei tiefer, jedoch begründete er dies nicht mit der teilweisen Tilgung desselben. Vielmehr führte er aus, die Unterhaltsbeiträge seien im Eheschutz-Urteil falsch bemessen worden. Ausserdem belaufe sich die Summe der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv des Eheschutz-Urteils auf Fr. 20'240.–. Die Erklärung, wie er auf diesen Betrag gekommen war, blieb er jedoch schuldig (vgl. Urk. 6). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge-

suchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Mai 2013 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'138.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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