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RT130098 • OG ZH RT130098 KI-generiert

Withdrawal of Objection as Unconditional Recognition of Claim Bars Appeal

Geschäftsnummer RT130098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a party withdrew their objection to a debt enforcement proceeding, leading the lower court to grant definitive judicial relief based on the recognition of the claim, the appellate court dismissed the subsequent appeal because the withdrawal of the objection constituted an unconditional recognition of the claim, which, under current procedural law, is an act that terminates the proceedings under a specific article of the Code of Civil Procedure, against which only a revision, not an appeal, is the available remedy; consequently, the court did not rule on the merits of the appeal but struck it from the record, waived court costs due to the lower court's erroneous instruction on the available remedy, and awarded no compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawal of Objection as Unconditional Recognition of Claim Bars Appeal: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Rückzug der Zivilklage Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Zivilprozessordnung Rückzug des Rechtsvorschlags Prozessrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

This provision, referenced implicitly in the reasoning about the effect of conceding the claim (Klageanerkennung), establishes the procedural situation that led to the inadmissibility ruling.

Art. 93 BGG

The court's reasoning relies on the inadmissibility of the appeal because the correct remedy against the decision was the revision, not the appeal (implicitly addressing the criteria for review under BGG, although not explicitly listed in the operative part, the context links to admissibility rules).

Art. 66 al. 1 LTF

This is the legal basis for the decision not to award costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130098-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 18. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2013 (EB130094-I)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gestützt auf Entscheide der Bezirksgerichte Hinwil und Uster ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'739.– sowie Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2012) gestellt. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2013 zog die Beklagte ihren gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zurück, woraufhin die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zufolge Klageanerkennung erteilte (Urk. 2 S. 2).

2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert der ihr durch die Vorinstanz mitgeteilten Frist von 10 Tagen Beschwerde (vgl. Urk. 13 und 11).

3. Wie im angefochtenen Entscheid bereits korrekt festgehalten wurde, gilt der Rückzug des Rechtsvorschlags gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter als vorbehaltlose Anerkennung des Rechtsöffnungsbegehrens (vgl. Urk. 13 S. 2) und somit als Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO. Die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, wenn ein Verfahren nach einer Klageanerkennung, einem Klagerückzug oder einem Vergleichsschluss erledigt wurde, harrte unter neuem Prozessrecht lange einer höchstrichterlichen Entscheidung. Es stand einzig fest, dass die Erklärung der Partei an sich nicht Gegenstand einer Berufung oder einer Beschwerde sein konnte; diesbezüglich muss die Revision verlangt werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Übrigen gingen die Meinungen auseinander. Das Obergericht des Kantons Zürich vertrat bislang die Auffassung, dass die Revision nur gerade die "Dispositionsakte" umfasse, also den Vergleichsschluss oder die Erklärung des Klagerückzugs oder der Klageanerkennung an sich. Was das prozessual für Folgen habe und welche, gehe darüber hinaus. Gehe die Rüge auf die Erledigung an sich (z.B. wegen fehlender oder mangelhafter Parteierklärung, Verletzung der Offizialmaxime), handle es sich nicht um eine Frage der Revision, sondern es müsse ein Rechtsmittel an die obere Instanz zur Verfügung stehen (ZR

110 Nr. 34; OGer ZH RU120014 vom 30. März 2012). In einem Entscheid vom

22. Februar 2013 hielt das Bundesgericht nun unter Hinweis auf die herrschende Meinung fest, dass es sich bei der Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 Abs. 3 ZPO um einen rein deklaratorischen Akt handle, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Gegen einen Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Urteil 4A_605/2012 E. 1.2 und 1.3, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung ist entsprechend auch auf die Klageanerkennung anzuwenden. Aus diesem Grund steht gegen den vorinstanzlichen Entscheid lediglich die Revision als Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach gegen ihren Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei, ist demnach falsch.

4. Es rechtfertigt sich, keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben, da es unbillig wäre, wenn der Gesuchsgegnerin aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz Kosten entstehen würden. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanten Aufwands im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'739.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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