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RT130096 • OG ZH RT130096 KI-generiert

Appeal for Provisional Enforcement of Debt Dismissed Due to Failure to Prove Maturity Condition

Geschäftsnummer RT130096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal for provisional enforcement of a debt based on a debt acknowledgment, ruling that the appellant failed to properly argue or prove the condition for the debt's maturity in the lower court proceedings. Specifically, the appellant did not demonstrate that the debtor had defaulted on an installment payment, which was a prerequisite for the debt to become due according to the acknowledgment. The appellate court emphasized that new arguments and evidence are inadmissible in appeals, and since the appellant did not meet the strict procedural requirements for arguing deficiencies in the lower court's decision or prove the condition for maturity initially, the appeal had to be dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal for Provisional Enforcement of Debt Dismissed Due to Failure to Prove Maturity Condition: Specifically, the appellant did not demonstrate that the debtor had defaulted on an installment payment, which was a prerequisite for the debt to become due according to the acknowledgment. The appellate court emphasized that new arguments and evidence are inadmissible in appeals, and since the appellant did not meet the strict procedural requirements for arguing deficiencies in the lower court's decision or prove the condition for maturity initially, the appeal had to be dismissed.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Abschlagszahlung Fälligkeit mangelnder Solvenznachweis Urteilsvollstreckung Prozessvoraussetzung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

The court rejected the appeal because new arguments could not be introduced in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The applicant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

The court set the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130096-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 2. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2013 (EB130038-F)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (Urk. 1, 2 und 3) hatte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2013) gestützt auf eine als "Schuldanerkennung" betitelte Urkunde vom 14. Dezember 2012 (Urk. 3) Rechtsöffnung für Fr. 6'500.– nebst Zins verlangt. Mit Urteil vom

31. Mai 2013 (Urk. 23) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin ab.

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 10. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 22 S. 2 sinngemäss):

Die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin sei aufzuheben und es sei ihr die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und der Gesuchstellerin sei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens aus, die Gesuchstellerin habe nicht bewiesen, dass die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Insbesondere habe sie nicht behauptet, dass die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 23 S. 4).

2.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung sei bewiesen. Die Gesuchsgegnerin hätte - so die Gesuchstellerin weiter - die erste Rate bis Ende Dezember 2012 bezahlen müssen und sei folglich entsprechend der Regelung in Ziffer 2 der Schuldanerkennung (Urk. 3) vom 10. Januar 2013 an in Verzug gewesen (Urk. 22 S. 2).

2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

2.4. Die Vorbringen der Gesuchstellerin genügen den strengen Anforderungen des Rügeprinzips im Beschwerdeverfahren nicht. Es wird nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Gesuchstellerin wiederholt lediglich die Voraussetzungen des Gesamtverfalles gemäss der als "Schuldanerkennung" betitelte Urkunde vom 14. Dezember 2012 (Urk. 3) und behauptet, die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung sei bewiesen. Inwiefern sie dies vor Vorinstanz behauptet oder gar bewiesen haben soll, tut sie jedoch nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, die Gesuchsgegnerin habe eine der vereinbarten Raten nicht bezahlt. Eine - wie vorliegend - suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt indes nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung - vorliegend also

das Ausbleiben einer vereinbarten Ratenzahlung - liquide nachgewiesen oder - je nach Ansicht in der Lehre - zumindest behauptet wird (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 203 sowie BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 36). Das Versäumte kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht nachgeholt werden (Art. 326 ZPO). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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