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RT130089 • OG ZH RT130089 KI-generiert

Recovery of Unjustly Received Benefits Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT130089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted definitive legal opening for the recovery of unjustly received benefits, totaling Fr. 1'278.10, based on a legally binding administrative order. The defendant appealed, arguing illness and perceived injustice in the repayment demand. The appellate court dismissed the appeal, emphasizing that a legal opening procedure does not examine the merits of the claim but only the formal requirements for issuing an order, which were met. The defendant's procedural arguments regarding his illness were deemed inadmissible due to untimeliness and failure to meet procedural requirements for requesting a postponement or demonstrating actual inability to participate in proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 48 i.V.m; Recovery of Unjustly Received Benefits Upheld on Procedural Grounds: 1'278.10, based on a legally binding administrative order. The defendant appealed, arguing illness and perceived injustice in the repayment demand. The appellate court dismissed the appeal, emphasizing that a legal opening procedure does not examine the merits of the claim but only the formal requirements for issuing an order, which were met. The defendant's procedural arguments regarding his illness were deemed inadmissible due to untimeliness and failure to meet procedural requirements for requesting a postponement or demonstrating actual inability to participate in proceedings.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Rückforderung von Leistungen Eröffnung des Verfahrens offenes Verfahren Abwicklung von Invalidenleistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for determining the court fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Determines that no party compensation is awarded to the applicant because they had no relevant expenses in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130089-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Urteil vom 10. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2013 (EB130375-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 2. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2013) gestützt auf die rechtskräftige Kassenverfügung vom 31. Oktober 2012 für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'278.10 (Urk. 10).

1.2. Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 28. Mai 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 7; Urk. 9).

1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Der Gesuchsgegner hat an der von der Vorinstanz auf den 2. Mai 2013 angesetzten Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen (Urk. 4; Urk. 10

S. 2). Insoweit der Gesuchsgegener mit dem Hinweis darauf, dass er seit dem

27. Oktober 2012 krank sei (Urk. 9), das vorinstanzliche Verfahren beanstanden will, ist zu beachten, dass er nicht behauptet, die vorinstanzliche Vorladung nicht erhalten zu haben (Urk. 4). Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz kein Verschiebungsgesuch eingereicht. Das nunmehr eingereichte Arztzeugnis vom 8. April 2013 (Urk. 11/3) wird verspätet vorgebracht und ist aufgrund des strengen Novenverbots nicht mehr zu beachten. Sodann bescheinigt es zwar eine 100%-ige Arbeits,- nicht hingegen eine Verhandlungsunfähigkeit.

4.1. Die Vorinstanz hat definitive Rechtsöffnung gestützt auf die rechtskräftige Kassenverfügung der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2012, mit welcher der Gesuchsgegner zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 1'278.10 verpflichtet wurde, erteilt (Urk. 10 S. 2). Der Gesuchsgegner macht mit der Beschwerde geltend, er sei seit mehr als 12 Monaten krankgeschrieben. Die Gesuchstellerin habe ihm eine neue Rahmenfrist "gegeben und wieder entnommen." Jetzt müsse er das Geld zurückbezahlen. Dies sei eine Ungerechtigkeit (Urk. 9).

4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft, wie dies der Gesuchsgegner anstrebt, – dies hat im ordentlichen Verfahren zu geschehen -, sondern nur, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 10 S. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben.

5. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist damit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'278.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

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